Die Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Kranken- und Heilgymnastik usw. sind – nach ärztlicher Verordnung – abziehbar. Ebenso sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Pflege durch eine ambulante Pflegekraft oder auch durch die Sozialstation oder einen privaten Pflegedienst als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit die Aufwendungen ausschließlich auf die Pflege entfallen, d. h. krankheitsbedingt sind.

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag[1] sind sämtliche unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden laufenden und typischen Mehraufwendungen eines Behinderten abgegolten. Diese Aufwendungen sind nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Die nicht laufenden und untypischen Kosten (z. B. allgemeine Krankheitskosten, Operationskosten) sowie die nur mittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Kfz-Kosten) sind dagegen nicht abgegolten und können somit neben dem Behinderten-Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Bei Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags ist in dessen Anwendungsbereich der Steuerabzug als haushaltsnahe Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 35a EStG ausgeschlossen[2].

 
Praxis-Tipp

Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und Abzug der tatsächlichen Kosten

Behinderte können in jedem Veranlagungszeitraum wählen, ob sie ihre unmittelbaren laufenden und typischen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung[3] – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – oder stattdessen den Pauschbetrag ansetzen wollen.

Bei Wahl des Pauschbetrags ist – im Abgeltungsbereich der Pauschalierung, d. h. für die laufenden und typischen Aufwendungen – die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Nicht verwehrt ist dagegen – neben dem Behinderten-Pauschbetrag – der Abzug der nicht laufenden untypischen bzw. mittelbaren behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Krankheitskosten) als allgemeine außergewöhnliche Belastung.[4]

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