Nur die ausschließlich krankheitsbedingten Pflegekosten, d. h. Aufwendungen zur unmittelbaren Heilung oder Linderung einer Krankheit, sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit sie nicht anderweitig, z. B. von der Kranken- oder Pflegeversicherung, gedeckt sind.

Rein altersbedingte Kosten, die anfallen, weil ein älterer Mensch nicht mehr für sich sorgen kann oder will, sind keine außergewöhnliche Belastung, insbesondere keine Krankheitskosten. Denn der normale Alterungsprozess ist nichts Außergewöhnliches. Erhöhte altersbedingte – nicht krankheitsbedingte – Pflege- und Betreuungskosten sind bereits mit dem Grundfreibetrag[1] und dem Altersentlastungsbetrag[2] abgegolten.[3]

Steht aber fest, dass die Pflegebedürftigkeit krankheitsbedingt ist, ist es unerheblich, ob diese infolge Krankheit, Behinderung oder Alter (Altersgebrechen) eingetreten ist.

Aufwendungen wegen ständiger Pflegebedürftigkeit sind unter dem Gesichtspunkt der Krankheitskosten zu berücksichtigen, da eine solche – auch bei älteren Menschen – keine typische Erscheinung, sondern die Ausnahme darstellt.[4] Anders ist es bei der normalen Pflegebedürftigkeit eines gesunden Kleinkindes. Hier fehlt es bereits am Merkmal der Außergewöhnlichkeit.

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