
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
1. |
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, |
2. |
Zuschläge, |
3. |
Vorauszahlungen, |
4. |
die Abrechnung, |
5. |
die Zahlungsweise und |
6. |
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. |
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. |
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, |
2. |
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, |
3. |
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und |
4. |
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist. |
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
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