Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil v. 13.12.2022, 1 K 1349/21

Verfahren beim BFH: I R 24/23

Hinweis

Hinsichtlich des streitigen Betrags könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Verzinsungsrisiko zu berücksichtigen ist.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Pensionszusage: Erdienbarkeit bei variablem Renteneintrittszeitpunkt
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

An der Steuerpflichtigen, X GmbH, sind jeweils zu 50 % die Anteilseigner A und B beteiligt. Beide sind zudem als Geschäftsführer der Steuerpflichtigen seit xx.xx.xxxx tätig. Dem A wurde zunächst bereits am xx.xx.xxxx eine Penionszusage erteilt, wonach er ab dem Renteneintrittsalter von 65 Jahren monatlich eine Pension von xxxx EUR erhalten sollte. Mit Vereinbarung vom xx.xx.xxxx wurde der Anstellungsvertrag des A dahingehend ergänzt, dass die Pension nun xx % des letzten Gehalts beträgt und ab Vollendung des 70. Lebensjahres und mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu gewähren ist. Zudem wurde dem A eingeräumt, auf Wunsch zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersleistung in Anspruch zu nehmen, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet und keine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Im Fall eines früheren Rentenbezugs reduziert sich die Pension um 0,5 % pro Monat des früheren Bezugs. Mit B wurde eine vergleichbare Regelung getroffen, wobei hier als Renteneintrittsalter die Vollendung des 67. Lebensjahres vorgesehen ist, zudem aber auch auf Wunsch in früherer Rentenbezug frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich ist.

Eine vGA ist in den Streitjahren für die Zuführungen in die Pensionsrückstellung nicht anzusetzen. Die Pensionszusagen sind betrieblich veranlasst, insb. erdienbar und damit nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, was eine der Voraussetzungen der Annahme einer vGA wäre.

Hinsichtlich der Erdienbarkeit differenziert der BFH zwischen Mehr- und Minderheitsgesellschaftern. So forderte er für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem Rentenzahlungsbeginn (z. B. BFH, Urteil v. 20.5.2015, I R 17/14, BStBl 2015 II S. 1022). Bei Minderheitsgesellschaftern muss dieser Zeitraum nur 3 Jahre betragen (z. B. BFH, Urteil v. 9.8.2000, I R 12/99, BStBl 2000 II S. 504).

Bei A und B handelt es sich um Minderheitsgesellschafter, da beide nicht mehr als 50 % beteiligt sind. Gleichgerichtete Interessen, die dazu führen würden, dass beide als Mehrheitsgesellschafter zu behandeln wären, sind nicht bereits aus dem Umstand zu schlussfolgern, dass A und B verheiratet sind.

Bei der Prüfung der Erdienbarkeit sind die Zusagen gesondert zu betrachten. So hat der BFH bereits von einer geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise gesprochen (BFH, Beschluss v. 27.11.2023, I R 36/13, BStBl 2014 II S. 651).

Bei B ist die Erdienbarkeit jedenfalls gegeben, da sie bei Erteilung der Pensionszusage xx Jahre alt war und somit die Pensionszahlungen frühestens nach x Jahren (mindestens 3 Jahre) erfolgen könnten.

Bei A ist zu beachten, dass eine Pensionszusage erstmalig bereits xxxx gegeben wurde. Die Änderung dieser Zusage divergiert insoweit von der erstmaligen Pensionszusage gegenüber B, dass ein weitaus geringeres Gehalt des A als Basis für die Ermittlung der Pensionszahlungen herangezogen werden kann. Somit ist eine getrennte Prüfung gerechtfertigt. Dabei ist die geänderte Pensionszusage ebenso erdienbar, da auf das wahrscheinliche und nicht das frühestmögliche Renteneintrittsalter abzustellen ist. Nur ein solches einheitliches Ausscheidungsdatum führt zu berechenbaren Rechtsfolgen für die Bewertung de Pensionsrückstellung. Damit ist auch bei A die Mindesterdienbarkeit für die geänderte Pensionszusage gegeben.

Vgl. FG Nürnberg, Urteil v. 13.12.2022, 1 K 1349/21.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass keine vGA angenommen wird und somit der Betriebsausgabenabzug der Zuführung in die Pensionsrückstellung in Höhe von xxxxx EUR steuerlich berücksichtigt wird. Damit ergibt sich steuerlicher Gewinn in Höhe von xxxxxx EUR, der der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 24/23 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist i...

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