Leitsatz

Ist die zugesagte Altersrente an den Gesellschafter-Geschäftsführer unangemessen, ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Die steuerliche Korrektur hat jedoch außerbilanziell zu erfolgen. Sie umfasst damit die anteilige unangemessene Zuführung zur Pensionsrückstellung und führt nicht zu einer Korrektur des Passivpostens in der Steuerbilanz.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer neben einem Jahresgehalt von 39.000 DM auch eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die monatliche Pension beträgt 5.000 DM. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine angemessene Pension maximal 75 % des Jahresgehalts umfassen kann. Es kürzte deshalb in einer berichtigen Steuerbilanz die Pensionsrückstellung.

 

Entscheidung

Zwar stimmt das FG der Auffassung zu, dass die Pensionszusage unangemessen ist, denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 17.5.1995, I R 16/94, BStBl 1996 II S. 420), ist eine Altersversorgung nur bis zu 75 % des aktuellen Gehalts betrieblich veranlasst. Ein übersteigender Betrag führt zu einer vGA.

Jedoch ist eine Berichtigung des Bilanzpostens "Pensionsrückstellung" nicht möglich. Vielmehr kann nur eine anteilige Korrektur der jeweiligen Zuführung zur Pensionsrückstellung im Rahmen der Einkommensermittlung der GmbH und damit außerbilanziell erfolgen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 24.4.2002, I R 43/01, BFH/NV 2002 S. 1681).

 

Hinweis

Die Revision beim BFH (Az. I R 70/03) hat kaum Aussicht auf Erfolg. Denn in einem weiteren Urteil (BFH, Urteil v. 4.9.2002, I R 48/01, BFH/NV 2003 S. 347) hat der BFH diesen Grundsatz bestätigt. Auch die Finanzverwaltung hat die außerbilanzielle Korrektur zwischenzeitlich akzeptiert (BMF, Schreiben v. 28.5.2002, BStBl 2002 I S 603). Darin wird zur technischen Umsetzung, insbesondere bei vGA zu Pensionszusagen, die Bildung eines Teilbetrag I und II vorgegeben.

Eine Korrektur in der Bilanz kommt allenfalls bei nicht wirksamen zivilrechtlichen Vereinbarungen oder bei Ansatz eines unzutreffenden Teilwerts in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 11.02.2003, 6 K 2086/01

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