Kommentar

1. Eine Pensionszusage zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich anzuerkennen, wenn dieser sie infolge eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand noch erdienen kann.

2. Infolgedessen führt eine Pensionszusage zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung ( Verdeckte Gewinnausschüttungen ), wenn sie dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres versprochen wurde und sich dieser zur Arbeitsleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ernstlich verpflichtet hat. Zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit kann die spätere tatsächliche Entwicklung herangezogen werden.

3. Die Ernsthaftigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt , daß die Dienstzeit vertraglich bis zum 70. Lebensjahr anstelle einer bisher vereinbarten Altersgrenze von 65 Jahren verlängert wird, um dem Erfordernis einer zehnjährigen Erdienbarkeit zu genügen.

4. Nicht jede für einen Gesellschaftsfremden ungünstige, für die Kapitalgesellschaft aber günstige Vereinbarung muß zu einer vGA führen. Ein solcher Umstand kann nur ein Indiz für eine vGA sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.05.1998, I R 36/97

Anmerkung:

Die vorstehende Entscheidung bietet eine vom BFH schon früher eröffnete Gestaltungsmöglichkeit , eine vGA infolge einer einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft versprochenen Altersversorgung noch zu vermeiden. Die ursprünglich kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Gesellschafter-Geschäftsführers – der äußersten Grenze für eine Pensionszusage – erteilte Zusage einer Altersversorgung ab Erreichung der Altersgrenze von 65 Lebensjahren hätte im Streitfall mangels einer zehnjährigen Erdienbarkeit zu einer vGA geführt.

In Erkenntnis dessen verlängerten die Vertragsparteien die aktive Dienstzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres und vermieden auf diese Weise eine vGA. Eine solche wäre allerdings nach früherer Rechtsprechung trotzdem zu bejahen gewesen, weil ein fremder Dritter der ihm nachteiligen Verlängerung der Dienstzeit um 5 Jahre voraussichtlich nicht zugestimmt hätte. In der vorstehenden Entscheidung wertet der BFH diesen Umstand jedoch nicht mehr als zwingend für eine vGA, sondern nur noch als ein Indiz: Der Rechtsprechung des BVerfG folgend hält er eine vGA nur noch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles für gegeben.

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