Vermeidung der Überversorgung: Eine Pensionszusage darf nicht zu einer Überversorgung führen.[53] Eine Überversorgung – und damit eine vGA – liegt vor, wenn die Gesamtausstattung (Pensionszusage, Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Direktversicherung) 75 % des letzten Aktivgehaltes übersteigt.[54]

Besonderheit bei Festbetragszusagen: Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist bereits die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Korrektur auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung).

Beraterhinweis Eine Überversorgung ist aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert beibehalten und nicht ihrerseits gekürzt wird. Darauf, ob die Kürzung der Anwartschaft nach arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist, kommt es nicht an.[55]

Weiterbeschäftigung im Pensionsalter: Eine Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-GF bei Erreichen des Pensionsalters und damit verbundener Zahlung der Pension ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Angemessenheit ist hier jedoch, dass die aus der Weiterbeschäftigung resultierenden Aktivbezüge auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Eine Anrechnung der Aktivbezüge hat selbst dann zu erfolgen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsausfalls deutlich reduziert werden[56]

[55] BFH v. 27.3.2012 – I R 56/11, BStBl. II 2012, 665 = GmbH-StB 2012, 200 (Görden).
[56] BMF v. 18.9.2017 – IV C 6-S 2176/07/10006 – DOK 2017/0761018, BStBl. I 2017, 1293 = GmbH-StB 2017, 350 (Apitz).

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