Vorzeitiges Ausscheiden: Der Problemkreis der Verfallbarkeit betrifft insbesondere die Frage, in welchem Umfang der Gesellschafter-GF einen Pensionsanspruch hat, wenn er vor dem Versorgungsfall aus dem Unternehmen vorzeitig ausscheidet.[47]

Gesetzliche Unverfallbarkeiten sind im BetrAVG geregelt. Da das BetrAVG nicht auf beherrschende Gesellschafter-GF anwendbar ist, tritt bei diesem Personenkreis Unverfallbarkeit nur ein, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.[48]

Volle Unverfallbarkeit: Gegen die Fremdüblichkeit der Pensionszusage kann sprechen, wenn dem Gesellschafter-GF sofort eine unverfallbare Pensionszusage gemacht wird, d.h. er behält den vollen unquotierten Pensionsanspruch auch dann, wenn er vor Eintritt des Pensionsfalles aus dem Unternehmen ausscheidet.

Beraterhinweis In diesem Fall kommt es zu einer Hinzurechnung als vGA aber erst dann, wenn der GF tatsächlich aus dem Unternehmen ausscheidet und die Unverfallbarkeitsregeln eingreifen, weil erst dann die Pensionsrückstellung entsprechend aufzustocken ist.

Ratierliche Unverfallbarkeit: Anders ist die Beurteilung bei einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit. Ratierliche Unverfallbarkeit bedeutet, dass bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls der Pensionsanspruch in Höhe des Teilbetrages gekürzt wird, der dem Verhältnis tatsächlicher Dienstzeit zur planmäßigen Dienstzeit entspricht. Anders formuliert: Der Gesellschafter-GF erhält bei seinem Ausscheiden nur die bereits erdienten Anwartschaften.

Steuerliche Auswirkung: Ist aufgrund einer sofortigen Unverfallbarkeit die Zusage als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, liegt (bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Berechtigten) auf Ebene der Gesellschaft eine vGA insoweit vor, als der Rückstellungsausweis für die Verpflichtung nach § 6a EStG (voller Pensionsanspruch, abgezinst auf das Pensionseintrittsalter) den Betrag übersteigt, der sich bei sofortiger ratierlicher Unverfallbarkeit ergeben würde.[49]

[48] BFH v. 30.1.2002 – I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055 = GmbH-StB 2002, 219 (Trossen).
[49] BMF v. 28.5.2002 – IV A 2 - S 2745-32/02, BStBl. I 2002, 603 = GmbH-StB 2002, 167 (Schmidt).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge