Gesellschaftsrechtliche Veranlassung: Die Erteilung der Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Begriff der Wartezeit: Der Begriff der Wartezeit wird hier im Sinne einer Probezeit verwendet. Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen.[38]

Auswirkung einer Vortätigkeit: Eine Probezeit ist bei entsprechenden Vortätigkeiten nicht in jedem Fall erforderlich.[39] So hat der BFH in seinem Urteil v. 29.10.1997 – I R 52/97[40] entschieden, dass es vor Erteilung einer Pensionszusage keiner erneuten Probezeit bedarf, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bisherige, bereits erprobte GF des Einzelunternehmens als GF der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fortführt.[41]

Beraterhinweis Die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen das Probezeiterfordernis und eine dadurch begründete vGA durch eine später erneut erfolgende Neuzusage der Pension unter Aufhebung der Altzusage geheilt werden kann, ist bei dem BFH unter dem Az. I R 29/21 anhängig.

[38] BMF v. 14.12.2012 – IV C 2 - S 2742/10/10001 – DOK 2012/0807278, BStBl. I 2013, 58 = GmbH-StB 2013, 45 (Görden).
[41] Vgl. H 8.7 "Warte-/Probezeit" KStH.

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