Hinreichende Wahrscheinlichkeit auf Inanspruchnahme: Bzgl. der Ernsthaftigkeit kommt es zunächst einmal darauf an,
- ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gesellschaft aus der Pensionszusage überhaupt in Anspruch genommen wird und
- ob die Gesellschaft diese dann auch erfüllen kann.
Beraterhinweis Der fehlende Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein steht der Ernsthaftigkeit der Pensionszusage nicht entgegen.
Fremdübliches Pensionseintrittsalter: In der Pensionszusage muss aber ein fremdübliches Pensionseintrittsalter vereinbart sein. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-GF soll das Pensionsalter regelmäßig bei 67 Jahren liegen; es darf grundsätzlich nicht unter 62 Jahren liegen.[36]
Beraterhinweis Liegt das Pensionseintrittsalter über 70 Jahren, soll dies ebenfalls indiziell gegen die Ernsthaftigkeit sprechen, weil auch der Berechtigte in die Fremdvergleichsprüfung einzubeziehen ist.
Übersicht zur Altersgrenze:[37]
Neuzusage nach dem 9.12.2016 | Bis zum 9.12.2016 bestehende Zusage | Folgen der Nichtbeachtung | |
Beherrschender Gesellschafter-GF | 67 Jahre | 65 Jahre | Insoweit vGA, als Berechnung auf niedrigeres Pensionsalter erfolgt |
Nicht beherrschender Gesellschafter-GF | 62 Jahre | 60 Jahre | In voller Höhe vGA |
Gesellschafter-GF mit Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX | 62 Jahre | 60 Jahre | Insoweit vGA, als Berechnung auf niedrigeres Pensionsalter erfolgt |
Beraterhinweis Die Frage, ob die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-GF eine gesellschaftsrechtliche (Mit-)Veranlassung einer Pensionszusage – und damit eine vGA für Pensionszahlungen vor der Regelaltersgrenze von 65 Jahren – indiziert, ist beim BFH unter dem Az. I R 29/21 anhängig.
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