Hinreichende Wahrscheinlichkeit auf Inanspruchnahme: Bzgl. der Ernsthaftigkeit kommt es zunächst einmal darauf an,

  • ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gesellschaft aus der Pensionszusage überhaupt in Anspruch genommen wird und
  • ob die Gesellschaft diese dann auch erfüllen kann.

Beraterhinweis Der fehlende Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein steht der Ernsthaftigkeit der Pensionszusage nicht entgegen.

Fremdübliches Pensionseintrittsalter: In der Pensionszusage muss aber ein fremdübliches Pensionseintrittsalter vereinbart sein. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-GF soll das Pensionsalter regelmäßig bei 67 Jahren liegen; es darf grundsätzlich nicht unter 62 Jahren liegen.[36]

Beraterhinweis Liegt das Pensionseintrittsalter über 70 Jahren, soll dies ebenfalls indiziell gegen die Ernsthaftigkeit sprechen, weil auch der Berechtigte in die Fremdvergleichsprüfung einzubeziehen ist.

Übersicht zur Altersgrenze:[37]

 
  Neuzusage nach dem 9.12.2016 Bis zum 9.12.2016 bestehende Zusage Folgen der Nichtbeachtung
Beherrschender Gesellschafter-GF 67 Jahre 65 Jahre Insoweit vGA, als Berechnung auf niedrigeres Pensionsalter erfolgt
Nicht beherrschender Gesellschafter-GF 62 Jahre 60 Jahre In voller Höhe vGA
Gesellschafter-GF mit Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX 62 Jahre 60 Jahre Insoweit vGA, als Berechnung auf niedrigeres Pensionsalter erfolgt

Beraterhinweis Die Frage, ob die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-GF eine gesellschaftsrechtliche (Mit-)Veranlassung einer Pensionszusage – und damit eine vGA für Pensionszahlungen vor der Regelaltersgrenze von 65 Jahren – indiziert, ist beim BFH unter dem Az. I R 29/21 anhängig.

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