Leitsatz

1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.

2. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

3. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

 

Normenkette

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 5, § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin mietete im Streitzeitraum (2012 bis 2014) in einer Mehrzweckhalle, in der Sportveranstaltungen sowie Konzerte und sonstige Veranstaltungen stattfinden, eine VIP-Loge ("Suite") mit zwölf Sitzplätzen an. Der "Suite-Nutzungsvertrag" über die VIP-Loge umfasste keine Bewirtungsleistungen. Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen waren der Klägerin nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Das vereinbarte Werbepaket umfasste Logo- und Schriftzugdarstellungen im Suitenumlauf, auf einem Board sowie Einträge im Branchenbuch der X-Veranstaltungsstätte.

Die VIP-Loge wurde bei Veranstaltungen dergestalt genutzt, dass Geschäftspartner der Klägerin zu dem entsprechenden Event eingeladen wurden. Ferner nahmen Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung der Klägerin an den jeweiligen Veranstaltungen teil. Diesbezüglich hatte die Klägerin interne Anweisungen über das Verhalten als sog. Gastgeber erteilt. Der verantwortliche Mitarbeiter hatte danach unter anderem darauf zu achten, dass Flyer im Schrank auslagen, ausreichend T-Shirts der Klägerin vorhanden waren und ein Werbevideo lief. Ferner führte der Mitarbeiter den Gästeempfang sowie die Essensbestellungen durch.

Für die VIP-Loge hatte die Klägerin Aufwendungen (ohne Bewirtungsaufwendungen) i.H.v. netto jeweils 130.000 EUR für die Jahre 2012 und 2013 sowie i.H.v. netto 126.666,67 EUR für das Jahr 2014. Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05,BStBl I 2005, 845, zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten (sog. VIP-Logenerlass), das eine Aufteilung von 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke vorsieht, teilte die Klägerin den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis 4 zu 3 auf und ermittelte auf diese Weise einen Anteil von 57 % (40 % + 17 %) für Werbung sowie von 43 % (30 % + 13 %) für Geschenke. Außerdem kürzte die Klägerin die gesamten Aufwendungen vorab um 8,33 % (einer von zwölf Plätzen), da sie der Auffassung war, dass der als Gastgeber teilnehmende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen vor Ort gewesen sei. Die verbleibenden Beträge von 43 % behandelte die Klägerin als Zuwendungen/Geschenke und meldete hierfür pauschale ESt nach § 37b EStG an.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten LSt-Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass dieser Aufteilung nicht zuzustimmen sei. Vielmehr seien für Werbung 25 % und für Zuwendungen/Geschenke 75 % der Gesamtaufwendungen anzusetzen. Einen Abschlag für dienstverpflichtete Arbeitnehmer nahm es ebenfalls nicht vor und erließ einen auf der "Neuberechnung" gründenden LSt-Nachforderungsbescheid.

Das FG gab der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Die Zuwendungen gemäß § 37b EStG seien entgegen der Ansicht des FA nicht mit 75 % der Gesamtaufwendungen der Klägerin für die VIP-Loge anzusetzen. Die auf die Zuwendungen entfallenden Aufwendungen seien vielmehr gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO dergestalt zu schätzen, dass die Gesamtaufwendungen für die Loge ins Verhältnis zu der tatsächlichen Nutzung zu setzen und die Aufwandsteile abzuziehen seien, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen. Dafür seien sog. Platzwerte zu ermitteln, Aufwendungen, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilgenommen hätten, auszuscheiden und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin die VIP-Loge angemietet habe, um mehrere betriebliche Zwecke zu verfolgen, nämlich werbend auf ihre Kunden zuzugehen und zugleich entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2021, 8 K 8232/18, Haufe-­Index 14688727, EFG 2021, 1636).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Pauschalierung der ESt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Bezug auf die (Sach-)Zuwendungen der Klägerin an ihre Geschäftspartner bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Plätze in der VIP-Loge zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung in der Veranstaltungsstätte dem Grunde nach vorliegen. Dies gilt auch für die entsprechenden (Sach-)Zuwendungen der Klägerin an ihre Ar...

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