Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
1. |
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist; |
2. |
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben; |
3. |
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;[1] [Ab 26.06.2024: und] |
6.[5]
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