Insbesondere das weiterhin anzutreffende Ausweichen auf ausländische Rechtsformen war für den Gesetzgeber Anlass, eine nochmalige Änderung des PartGG im Bereich der Haftungsbeschränkung vorzunehmen.[1] Kern dieser Änderung ist die Sonderform einer PartG, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – kurz: PartGmbB.

Unverändert blieb die Haftung des Gesellschaftsvermögens der PartG. Neu ist hingegen, dass nicht nur eine Einschränkung der Haftung auf den bzw. die jeweils handelnden Partner möglich ist. Mit den am 19.7.2013 in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere des § 8 Abs. 4 PartGG, kann nun auch die persönliche Haftung des Partners ausgeschlossen und damit insbesondere ein Schutz für das Privatvermögen erlangt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Die Höhe des Versicherungsschutzes ist nicht direkt im PartGG geregelt; dieses verweist hierzu auf die einzelnen berufsrechtlichen Regelungen. Beispielhaft ist für Steuerberater eine Mindestversicherungs­summe je Versicherungsfall i. H. v. 1 Mio. EUR vorgeschrieben[2] oder für Rechtsanwälte i. H. v. 2,5 Mio. EUR.[3]

 
Step by Step

Der Wechsel in der Praxis

Die "Umwandlung" einer PartG in eine PartGmbB läuft wie folgt ab:

  • Beschluss der Gesellschafterversammlung hierüber, verbunden mit einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags;
  • geänderte Firmierung der PartG mit einem Hinweis auf die Haftungsbeschränkung; dazu genügt der abgekürzte Zusatz "mbB";
  • Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
  • Anmeldung der Änderung beim Partnerschaftsregister unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung.

Damit die Haftungsbeschränkung auch für Mandanten der PartGmbB greift, für welche der Mandatsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden war – sog. Altmandate –, bedarf es der Information der Mandanten über diese Veränderung und deren Zustimmung zu dieser Haftungsbeschränkung.

Zu beachten ist, dass keine generelle Haftungsbeschränkung eintritt, sondern nur für die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung.[4] Damit haften die Partner einer PartGmbB weiterhin gesamtschuldnerisch und auch mit ihrem Privatvermögen für alle anderen Verbindlichkeiten, wie z. B. ausstehende Gehälter, rückständige Miete, Strom, Umsatzsteuern etc.

[1] Änderungsgesetz v. 15.7.2013, BGBl 2013 I S. 2386.
[3] § 51a Abs. 2 BRAO.

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