§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 04.03.2024: § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] wird bei Parteien nicht angewandt.

[1] Geändert durch Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024. Anzuwenden ab 05.03.2024.

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