Dr. Dario Arconada Valbuena
"Viele Köche verderben den Brei" – dieses Sprichwort ist allgemein bekannt und könnte somit auch gut auf Outsourcing angewendet werden. Vor diesem Hintergrund ist der Steuerberater gut beraten auch für den schlimmsten Fall der Haftungsinanspruchnahme Vorsorge zu treffen.
Ein Knackpunkt beim Outsourcing ist die Haftung für Fehler. Denn Auslagerung von einzelnen Dienstleistungen an Externe umfasst auch immer eine Auslagerung von potentiellen Risiken, die mit der Bearbeitung einhergehen. Schließlich ist niemand davor geschützt, bei seiner Arbeit Fehler zu machen. Daher hat der beauftragte Outsourcingpartner meist das Ziel, möglichst umfangreiche Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse vertraglich festzuhalten. Andererseits möchte der Steuerberater keine Haftung für Aufgaben übernehmen, die er nicht mehr selbst in seiner Kanzlei erfüllt. Doch der Steuerberater kann sich im Verhältnis zum Mandanten regelmäßig nicht aus der Haftung lösen, sondern muss auch für Fehler des Partners gerade stehen. Diese gesetzlichen Pflichten entfallen nicht automatisch, nur weil der entsprechende Geschäftsprozess ausgelagert wird.
Vergibt ein Steuerberater interne Prozesse wie beispielsweise die Buchhaltung, die Betreuung der IT-Anlagen oder Teile der Lohnbuchhaltung an Externe, beinhaltet dies immer auch eine Weitergabe sensibler Daten, nämlich der persönlichen Daten seiner Mandanten. Hier muss ein besonderes Augenmerk dem Datenschutz gelten. Die Datenschutzgrundverordnung enthält detaillierte Vorgaben, was genau in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geregelt sein muss.
Mit der neuen technischen Option des „Cloud Computing“, also der teilweise kompletten Auslagerung und Verwaltung von Datenbeständen auf fremde Server, oder aber Diensten wie „Software as a Service“ (SaaS), rückt der Date...