Steuerberater sind bei ihrer beruflichen Tätigkeit i. d. R. auch auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen. In vielen Fällen ist es für den Berufsträger sogar wirtschaftlich sinnvoll, Tätigkeiten nicht durch Berufsgehilfen im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB (z. B. durch eigene Mitarbeiter) erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbständig tätige Personen. Dies wird exemplarisch daran deutlich, dass für Tätigkeiten an der EDV in der Regel externe Dienstleister eingesetzt werden. Daher wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe nach § 203 Abs. 4 StGB bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person bekannt geworden ist.

Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist. Unter die mitwirkenden Tätigkeiten des § 203 StGB fallen beispielsweise:

  • Schreibarbeiten,
  • Rechnungswesen,
  • Annahme von Telefonanrufen,
  • Aktenarchivierung und -vernichtung,
  • Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen,
  • Anwendungen und Systeme aller Art,
  • Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten,
  • Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.

Mit der Regelung des § 203 Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber Mitarbeiter und Externe strafrechtlich auf dieselbe Stufe gestellt. In strafrechtlicher Hinsicht gelten daher für den Einsatz von Externen dieselben Maßstäbe, wie sie auch bei eigenem Personal zu beachten sind.

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