Leitsatz

Der Leistungskatalog der in § 3a Abs. 4 UStG a.F. aufgeführten Leistungen ist nicht eng auszulegen.

 

Sachverhalt

Der Kläger erbrachte Wirtschaftsberatungsleistungen an einen Unternehmer in Südamerika, die Rechnungen wurden gegenüber einem Treuhänder aus der Schweiz erteilt. Die Leistungen wurden von der Klägerin als nicht steuerbare Leistungen erfasst. Die Finanzverwaltung unterwarf, da der leistende Unternehmer aus Sicht der Finanzverwaltung keine weiteren Unterlagen über den Leistungsempfänger vorlegen konnte, die Leistungen in Deutschland der Umsatzbesteuerung.

Vor Gericht wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Aussetzung der Vollziehung gegen den Steuerbescheid statt. Das Gericht ließ es dahingestellt, ob die Leistung gegenüber dem vom Kläger angenommenen Leistungsempfänger oder gegenüber dem Treuhänder ausgeführt worden war. Nach der Auffassung des Gerichts war die Leistung in jedem Fall nach § 3a Abs. 4 UStG a.F. als Beratungsleistung im Ausland ausgeführt worden und damit in Deutschland nicht steuerbar.

Die Spezialregelungen für die Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 4 UStG a.F. sind nach Auffassung des Gerichts - anders als die Steuerbefreiungsvorschriften im Verhältnis zur Steuerpflicht von Umsätzen - keine Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des § 3a Abs. 1 UStG. Weil die Sonderregelungen keine Ausnahme von der Regel darstellen, sind sie - anders als die Regelungen über Steuerbefreiungen - grundsätzlich auch nicht eng auszulegen.

 

Hinweis

Die Entscheidung erging noch zu der alten Regelung des Orts der sonstigen Leistung in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung. Allerdings hätte sich nach der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung keine andere Rechtsfolge ergeben, da es bei Beratungsleistungen gegenüber einem Unternehmer auch zu einem Ort am Unternehmenssitz des Leistungsempfänger geführt hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 01.02.2011, 14 V 2914/10

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