Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 21.6.2022, 10 K 1406/18

Verfahren beim BFH: I R 37/22

Hinweis

Das FG Köln vertritt die gegenteilige Auffassung (FG Köln, Urteil v. 21.6.2022, 10 K 1406/18). Das Gericht erkennt die Organschaft mangels Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht an. Dazu sei erforderlich, dass die durch den Gewinnabführungsvertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Organschaft: Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Organschaft zwischen der Steuerpflichtigen und ihrem alleinigen Anteilseigner ist steuerlich anzuerkennen. Der am xx.xx.xxxx vereinbarte Gewinnabführungsvertrag wurde seit xxxx und damit auch im Streitjahr tatsächlich durchgeführt.

Der abzuführende Gewinn wurde jeweils am Ende eines Wirtschaftsjahres auf das Konto "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" gebucht. Damit wurde die Gewinnabführungsverpflichtung der Steuerpflichtigen durch Umwandlung in ein Darlehen des Anteilseigners an sie erfüllt.

Die Gewinnabführung gilt dessen ungeachtet aber auch dann als erfüllt, wenn der abzuführende Betrag auf einem laufenden Verrechnungskonto zwischen der Steuerpflichtigen und ihrem Anteilseigner verbucht wird und nur von Zeit zu Zeit ein sich so entwickelnder Saldo durch Zahlung eines runden Betrags ausgeglichen wird.

Ob nun die buchhalterische Behandlung der Abführungsverpflichtung als Novation oder als Buchung auf einen Verrechnungskonto gewertet wird, ist jedenfalls für die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht zusätzlich zu fordern, dass eine zeitnahe Tilgung der Verbindlichkeit bzw. des Verrechnungskontosaldos erfolgt. Dies ist nicht aus den gesetzlichen Regelungen zu folgern. Durch die Verbuchung ist in jedem Fall deutlich gemacht, dass die Abführungsverpflichtung erfasst und damit über diese verfügt wurde.

Eine Tilgung erfolgt schließlich auch in xxxx durch Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Anteilseigner. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien eine Tilgung noch als zeitnah gewertet werden würde. Jedenfalls spiegelt sich in dem Vorgehen klar wieder, dass die Parteien stets von einer Durchführung der Gewinnabführungsverpflichtung ausgegangen sind und diese auch letztlich umgesetzt haben, so dass keine Zweifel an der tatsächlichen Durchführung bestehen.

Da alle weiteren Voraussetzungen der Organschaft zweifellos gegeben sind, ist somit die Organschaft steuerlich anzuerkennen. Durch Abführung des gesamten Gewinns beträgt das zu versteuernde Einkommen der Steuerpflichtigen 0 EUR.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Steuer in Höhe von 0 EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 37/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge