Leitsatz

Eine bloße rechtliche Einwirkungsmöglichkeit reicht für eine organisatorische Eingliederung nicht aus. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass die Weisungen auch tatsächlich ausgeführt werden.

 

Sachverhalt

Strittig war, ob in den Jahren 1997 bis 1999 zwischen der O-GmbH und der M-GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft bestand. Eine solche wurde vom Finanzamt mangels gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeit sowie nach der Geschäftsordnung der GmbH nicht gesehen.

 

Entscheidung

Auch das FG verneint ein Organschaftsverhältnis mangels organisatorischer Eingliederung. Dies würde erfordern, dass die durch die finanzielle Eingliederung mögliche Beherrschung der A-GmbH durch die O-GmbH in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen wird. Es muss sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet.

Das ist regelmäßig bei einer personellen Verflechtung der beiden Geschäftsführungen der Fall. Ausreichend können auch geeignete organisatorische Maßnahmen sein. Jedoch reicht es nicht aus, dass nur die mit der finanziellen Eingliederung bestehende Möglichkeit der Weisung durch Gesellschafterbeschluss besteht. Vielmehr wird eine institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung gefordert. Dies lag im entschiedenen Einzelfall nicht vor.

 

Hinweis

Das Urteil betrifft noch die frühere Rechtslage, die für eine gewerbesteuerliche Organschaft eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung erforderte. Seit 2002 sind die Tatbestandsvoraussetzungen eine finanzielle Eingliederung und das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags. Damit liegt nun ein Gleichklang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft vor.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2010, 3 K 390/03

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