Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gehören die Anteile an einer optierenden Gesellschaft i. S. des § 1a Abs. 1 KStG weiterhin zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen, vorausgesetzt es handelt sich bei der optierenden Gesellschaft um eine gewerblich oder freiberuflich tätige Gesellschaft.[1] Die Begünstigungsfähigkeit ergibt sich dabei aus dem Verweis des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG, wonach Gesellschaften i. S. des § 1a Abs. 1 KStG grundsätzlich dann zum präferenzierten Betriebsvermögen gehören sollen, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, des § 15 Abs. 3 EStG oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen. Ist dies der Fall, so findet auf die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Optionsgesellschaft das erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonungsregime der §§ 13a, 13b ErbStG entsprechend den Regelungen für Mitunternehmerschaften Anwendung, einschließlich der Regelungen zum möglichen Wegfall des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags innerhalb der Behaltensfristen.[2] Insbesondere ist die im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften geforderte Mindestbeteiligung i. H. v. 25 % nicht erforderlich.[3]

Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob solche Wirtschaftsgüter, die anlässlich der Optionsausübung ertragsteuerlich ins Privatvermögen übernommen und der optierenden Gesellschaft weiterhin bzw. nach Optionsausübung erstmals zur Nutzung überlassen werden, dem Sonderbetriebsvermögen im erbschaftsteuerlichen Sinne angehören und infolgedessen zusammen mit dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung unterliegen.[4]

[1] Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Beih. zu DStR 41/2021 S. 3, 39 f.
[3] Cordes/Kraft, FR 2021 S. 401, 407.
[4] Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Beih. zu DStR 41/2021 S. 3, 40;
Cordes/Kraft, FR 2021 S. 401, 407

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