Optierende Personengesellschaften müssen ab dem Jahr, das der Option vorangeht, ein steuerliches Einlagekonto führen.[1] Mit diesem korrespondiert das Eigenkapital der Personengesellschaft lt. Gesamthandsbilanz im Einbringungszeitpunkt[2]. Der Zugang anlässlich der Option erfolgt zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr, für das die Option ausgeübt wird, vorangeht ("Einbringungszeitpunkt").[3] Da eine Personengesellschaft über kein Nenn- oder Stammkapital i. S. von § 27 Abs 1 Satz 1 KStG verfügt, umfasst der Zugang im steuerlichen Einlagekonto auch die Kapitalkonten, auf denen die festen Einlagen erfasst sind, nach denen sich die Gesellschafts- und Verwaltungsrechte bemessen.[4] Im Hinblick auf die vor allem aus steuerlicher Sicht bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Eigen- und Fremdkapital[5] wird vorgeschlagen, die für die einzelnen Gesellschafter geführten Konten mit ihren jeweiligen Beständen auch im Beschlusswege als Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu fixieren.[6]

Bei den Zu- und Abgängen auf dem steuerlichen Einlagekonto sind die strengen Maßgaben von § 27 KStG[7] zu beachten. Dies birgt für optierende Personengesellschaften zusätzliche Risiken, weil Zugriffe auf das steuerliche Einlagekonto u. U. nicht rechtzeitig erkannt werden (beispielsweise sehen Personengesellschaftsverträge häufig eine Gewinnverwendung ohne Beschlussvorbehalt vor). Zudem unterliegen Entnahmemöglichkeiten im Personengesellschaftsregime wegen des grundsätzlich anderen Haftungsregimes von Haus aus niedrigeren Hürden als bei Kapitalgesellschaften.[8]

Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungsstichtag erfolgen, können gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 (ggf. i. V. m. Abs. 2 Satz 6) UmwStG Sperrfristverstöße auslösen.

[2] § 1a Abs. 2 Satz 3 KStG.
S. a. Ott, NWB 2021 S. 597.
[6] Carlé, NWB 2021 S. 2270, 2274.
[7] Allg. zum Feststellungsverfahren und zum Bescheinigungserfordernis Kümpel in: Bott/Walter, KStG, 1. Aufl. 1996, 154. Lieferung, § 27 KStG, Tz. 59 ff. und 78 ff.
[8] Marx/Dallmann, in: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, 1. Aufl. 2002, 99. Lieferung, § 268 HGB, Tz. 4.

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