Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 8 F 478/17)

 

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beansichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht vom 13.10.2017 wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2009 bis 2014.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 23.12.2008 die Ehe geschlossen. Ihre Ehe wurde im April 2016 geschieden. Im Scheidungsverfahren hat die Antragsgegnerin angegeben, seit Februar 2013 getrennt zu leben. In seiner Anhörung am 27.04.2016 hat der Antragsteller diese Angaben bestätigt.

Während des Zusammenlebens hat der Antragsteller seine Einkünfte nach Steuerklasse III versteuert, die Antragsgegnerin, die seit dem Juli 1994 (Bl. 90 d.A.) eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, nach Steuerklasse V. Zur Höhe ihrer Rente macht die Antragsgegnerin unterschiedliche Angaben (ca. 1.200,00 EUR brutto; Bl. 26 d.A.; 900,00 EUR Schriftsatz vom 13.12.2017, Bl. 148 d.A.).

Vorgerichtlich hat der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, der gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 2011 bis 2014 zuzustimmen (Bl. 24 d.A.).

Mit Beschluss vom 13.10.2017, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 77 d.A.), hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, ihre Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Kalenderjahre 2009 - 2014 zu erteilen (Bl. 75 ff. d.A.).

Gegen diese ihr am 19.10.2017 (Bl. 82a d.A.) zugestellte Entscheidung richtet sich die beabsichtigte Beschwerde der Antragsgegnerin, für die sie mit dem am 20.11.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht (Schriftsatz vom 20.11.2017, Bl. 86 ff. d.A.; Schriftsatz vom 13.12.2017, Bl. 146 ff. d.A.).

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus:

Die Eheleute würden unstreitig, wie sich aus den Angaben im Scheidungsverfahren ergebe, seit 14.02.2013 getrennt leben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller aus der Ehewohnung in der ..., S., ausgezogen und habe sich einer anderen Frau zugewandt. Er habe dauerhaft eine ehewidrige Beziehung zu Frau C. B. unterhalten und dies im Juni 2013 auf einem Fest in S. öffentlich gemacht. Der Antragsteller habe teils bei seinem Vater, teils bei seiner Freundin gelebt.

Im Januar 2014 sei die Haushaltsauflösung der früheren in ihrem Alleineigentum stehenden Ehewohnung erfolgt. Die Entsorgung habe die Fa. S. GmbH laut Rechnung vom 17.01.2014 ausgeführt (Bl. 96 d.A.). Bis auf ein Bett und ein DVD-Gerät seien keine Gegenstände in der Wohnung verblieben, da die Wohnung habe veräußert werden sollen. Wegen ihrer seit Juli 1994 bestehenden Erwerbsunfähigkeit und der sich hieraus ergebenden relativ geringen Erwerbsunfähigkeitsrente sei sie nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu halten. Der Antragsteller habe die "Beendigung der Ehe" mit Schreiben vom 05.03.2013 (Bl. 97 d.A.) bestätigt.

Das Amtsgericht habe sie zur Zustimmung auch für das Jahr 2014 verpflichtet, obwohl die Voraussetzungen einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ersichtlich nicht mehr vorgelegen hätten. Es sei für sie nicht nachzuvollziehen, dass das Amtsgericht sie zu einem offenkundig gesetzwidrigen Verhalten verpflichte. Daran ändere auch die Behauptung des Antragstellers nichts, die unterschiedlichen Angaben zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren und im Steuerverfahren seien unschädlich, es gäbe keine Bindungswirkung. Sie solle durch den amtsgerichtlichen Beschluss zur Abgabe einer falschen steuerlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt gezwungen werden, obwohl durch die Protokolle vom 20.01.2016 (Bl. 98 d.A.) und vom 27.04.2016 (Bl. 100 d.A.) urkundlich bewiesen sei, dass die Eheleute im Jahr 2014 zu keinem Zeitpunkt mehr zusammengelebt hätten.

Der Anspruch des Antragstellers sei verwirkt. Der Antragsteller habe während der Ehe stets erklärt, er werde keine Steuererklärung abgeben. Er habe sich geweigert, an einer gemeinsamen Steuererklärung mitzuwirken. Sie habe dann wegen eines festgesetzten Zwangsgeldes die Steuererklärungen in eigener Sache abgegeben. Aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente sei sie jedoch nicht einkommenssteuerpflichtig, sodass sie fortan von der Abgabe einer Einkommenssteuer befreit gewesen sei. Erstmals im Jahr 2015 habe der Antragsteller unter Druck der Finanzbehörden die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 2012 bis 2014 verlangt (Bl. 106 d.A.). Die Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2011 seien verwirkt.

Eine rückwirkende Verpflichtung, an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken, sei auch deswegen unzumutbar, weil sie gar nicht in der Lage sei, für die Jahre 2009 bis 2014 steuerlich relevante Angaben zu machen. Sie habe weder Unterlagen bezüglich ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente noch bezüglich ihrer VBL-Rente, nachdem sie selbst ihrer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen sei und insoweit Steuerbescheid...

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