Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.03.2016; Aktenzeichen 22 O 396/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 22.03.2016 (22 O 396/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 37.691,61 EUR:

Klageantrag zu 1.: 34.932,61 EUR

Klageantrag zu 2.: 2.759,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Träger der Sozialhilfe die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung wegen der dem Vater der Beklagten, Herrn G, gewährten ergänzenden Sozialhilfe in Anspruch. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien ausschließlich noch um die Durchsetzbarkeit der Forderung.

Herr G übertrug mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars K in F (UR-Nr.: 2197 für 2002) vom 20.12.2002 (Anlage 2, Bl. 12 ff. d.A.) der Beklagten und deren Bruder L seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des AG H von X, Blätter xxx, xxx und xxx verzeichneten Grundbesitz (P Straße 26 in X) jeweils zur Hälfte; ferner setzte sich die Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass der hälftige Miteigentumsanteil der am 15.10.2002 verstorbenen Mutter, die von dem Vater einerseits und der Beklagte und ihren Bruder andererseits jeweils zu ½ beerbt worden war, an vorgenannten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die Beklagte und ihren Bruder übertragen wurde. Die Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 902 m2 sind mit einem Gebäude bebaut, das aus einem im Jahr 1912 errichteten Altbau und einem aus den siebziger Jahren stammenden angebauten Gebäudeteil besteht. Nach der mit "Miteigentümervereinbarung" überschriebenen Ziffer IV des Vertrags wurden die Benutzung des Altbaus der Beklagten und die Benutzung des Neubaus ihrem Bruder allein und ausschließlich zugewiesen. Ausweislich Ziffer VI des Vertrags ("Wohnungsrecht und Ausgleichszahlung") behielt sich der Vater an den übertragenen Hausgrundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss des der Beklagten zugewiesenen Altbaus vor; das Wohnungsrecht sollte bei dauerhaftem Wegzug erlöschen. Der Jahreswert des Wohnungsrechts wurde "zu Kostenberechnungszwecken" mit 3.500,- EUR angegeben. Der Bruder der Beklagten hatte gemäß Ziffer IV Nr. 2 des Vertrags an den Vater einen Betrag i.H.v. 51.120,- EUR zu zahlen.

Mit weiterer notariell beurkundeter Erklärung vom 20.12.2002 des Notars K in F (UR-Nr.: 2196 für 2002, Anlage 3, Bl. 18 f. d.A.) beantragten die Beklagte, ihr Bruder und ihr Vater die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eine Berichtigung des Grundbuchs nach der Mutter. Den Wert des Grundbesitzes gaben die Erklärenden zum Zwecke der Kostenberechnung mit "ca. 200.000,- EUR" an.

Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 11.03.2003 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 64 ff. d.A.) erklärten die Beklagte und ihr Bruder die Teilung des Eigentums gemäß § 3 WEG, entsprechend der Zuweisung im Erbauseinandersetzungsvertrags. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das dem Vater eingeräumte Nutzungsrecht zu Lasten der im Sondereigentum der Beklagten stehenden Einheit im Grundbuch eingetragen werden sollte.

Der Vater der Beklagten wurde am 27.08.2006 mit Pflegestufe 2 in die Seniorenresidenz "A" in S aufgenommen. Mit Bescheid vom 24.11.2006 (Anlage 4, Bl. 20 ff. d.A.) bewilligte der Kläger Herrn G antragsgemäß Sozialhilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Mit an die Beklagte gerichtete Überleitungsanzeige vom 06.11.2009 (Anlage 5, Bl. 23 ff. d.A.) leitete der Kläger die Ansprüche des Vaters gegen sie auf Herausgabe des Geschenkes nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bis maximal zur Höhe der ungedeckten Heimkosten auf sich über. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 15.12.2008 (Anlage 6, Bl. 26 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.01.2010 auf, von ihm erbrachte Sozialaufwendungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2009 i.H.v. 16.459,35 EUR zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2010 legte die Beklagte Widerspruch ein (Anlage 7, Bl. 27 d.A.). Mit Schreiben vom 22.02.2010 (Anlage 8, Bl. 28 f. d.A.) und 23.03.2010 (Anlage 9, Bl. 30 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte erneut vergeblich zur Zahlung auf. Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum Tod des Vaters am 23.02.2013 ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 12.03.2013 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 456 ff. d.A.) Sozialhilfeaufwendungen für die Pflegekosten i.H.v. 34.932,61 EUR.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist der Kläger der Ansicht gewesen, ihm stünde aus übergeleiteten Recht gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII ein Anspruch auf Zahlung in Höhe d...

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