Normenkette

EGGVG § 23; InsO § 56

 

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1.12.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.11.2005 - 71 AR 8/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen Kosten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit 1996 Mehrheitsgesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in L und einem Büro in C, das ursprünglich von Rechtsanwalt X geführt wurde und inzwischen von Rechtsanwalt T geführt wird. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft besteht in der Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen. In der Ler Kanzlei besteht ein insolvenzrechtliches Dezernat, das von Rechtsanwalt D betreut wird.

Im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 3.8.2004 (BVerfG v. 3.8.2001 - 1 BvR 135/00, NJW 2004, 2725) bewarb sich der Antragsteller unter dem 25.11.2004 - nach vorheriger telefonischer Besprechung zwischen Rechtsanwalt X und Prof. Dr. W, einem der beim AG Köln für Insolvenzsachen zuständigen Richter - um die Aufnahme in die (von allen Insolvenzrichtern des AG Köln gemeinsam geführte) Liste der Personen, die für die Bestellung als Insolvenzverwalter in Betracht gezogen werden (demnächst: Vorauswahlliste). Dabei wies er u.a. darauf hin, dass Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit alle wesentlichen Bereiche des Wirtschaftsrechts seien und die Kanzlei dementsprechend häufig auch mit Fragen des Insolvenzrechts befasst sei, in letzter Zeit zunehmend. Er wolle sich zunächst auf Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren konzentrieren.

Mit Schreiben vom 15.2.2005 teilte ihm Prof. Dr. W die von den Insolvenzrichtern zugrunde gelegten Kriterien für die Aufnahme in die Vorauswahlliste mit, nämlich u.a.:

"Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Dieser Nachweis ist geführt, wenn Sie ... darlegen, dass Sie in den letzten drei Jahren mindestens 15 eröffnete Regelinsolvenz- bzw. 20 Verbraucherinsolvenzverfahren federführend als Insolvenzverwalter oder Sachwalter bearbeitet haben. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, genügt die von der Rechtsanwaltskammer verliehene Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht". In Ausnahmefällen kann es ausreichen, wenn Sie als Rechtsanwalt .... über eine langjährige Berufserfahrung im wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen insb. insolvenzrechtlichen Bereich verfügen."

Der Antragsteller ergänzte mit Schreiben vom 21.4.2005 die Angaben zu der nach seiner Ansicht gegebenen Eignung als Insolvenzverwalter i.S.d. § 56 InsO und reichte den dem Schreiben vom 15.2.2005 beigefügten Fragebogen ausgefüllt zurück. Dabei teilte er (u.a.) mit, dass er zwar bisher noch nicht zum Insolvenzverwalter bestellt worden, Tätigkeitsschwerpunkt aber auch Insolvenzrecht sei; in der Zeit von 1988 bis 1992 habe er das Grundstudium der Betriebswirtschaftslehre absolviert; Rechtsanwalt T habe während seiner früheren Tätigkeit in einem Anwaltsbüro in C auch Einblicke in die Abläufe und Besonderheiten der Abwicklung von Insolvenzverfahren erhalten; er, Antragsteller, habe im Jahre 2004 die von der Deutschen Anwaltsakademie angebotene Fortbildungsveranstaltung zum Insolvenzrecht besucht und werde sich nun für den entsprechenden Fachanwaltslehrgang anmelden; es beständen Kooperationsvereinbarungen mit zwei Steuerberater-Kanzleien und einem Wirtschaftsprüfer. Ferner bot er die Vorlage einer nach Sachgebieten sortierten Mandatsliste an.

Der Antragsteller wurde daraufhin zu einem Informationsgespräch eingeladen, das am 19.10.2005 unter Beteiligung aller Insolvenzrichter des AG Köln stattfand.

Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Bescheid vom 4.11.2005 (Bl. 27, 28 GA) hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung:

Dem von den Insolvenzrichtern in Ausnahmefällen bezüglich der Aufnahme in die Vorauswahlliste für ausreichend erachteten Kriterium der langjährigen einschlägigen Berufserfahrung im wirtschafts- und gesellschafts-, insb. aber im insolvenzrechtlichen Bereich genüge der Antragsteller derzeit nicht. Im Termin vom 19.10.2005 habe er auf Nachfrage zu der in seinen vorausgegangenen Schreiben nur sehr allgemein vorgebrachten anwaltlichen Tätigkeit mit Bezug zum Insolvenzrecht ausgeführt, er wolle zunächst nur mit einfach gelagerten Fällen betraut werden, um aus seinen Fehlern zu lernen. Im Sinne einer Bestenauslese werde jedoch im konkreten Fall nur eine solche Person bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter Berücksichtigung finden können, die bereits über die erforderliche Geeignetheit, insb. die notwendige Geschäftskunde verfüge. Wer eine solche Geschäftskunde erst erlangen müsse, erscheine schon generell nicht geeignet, bestellt und damit in die Vorauswahlliste aufgenommen zu werden. Insoweit sei für die Beurteilung der einschlägigen Berufserfahrung des Antragstellers nicht allein dessen Äußerung im Gespräch maßg...

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