Leitsatz (amtlich)

1. Die Form eines eigenhändigen Testaments gem. § 2247 BGB wird nicht dadurch gewahrt, dass der Erblasser auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt.

2. Die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstreckt sich in der Regel nicht auf dessen Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen gem. §§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3, 1926 Abs. 3 BGB, wenn nicht dem Testament im Wege der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist.

 

Verfahrensgang

AG Rheinbach (Beschluss vom 27.06.2014; Aktenzeichen 23 VI 169/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des AG - Nachlassgerichts - Rheinbach vom 27.6.2014, 23 VI 169/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 6) zu tragen.

 

Gründe

I. Herr M. M. (im Folgenden: Erblasser) ist am 7.3.2013 verstorben. Er war verwitwet. Seine Ehefrau A. M. ist am 3.1.1993 vorverstorben. Der Erblasser hinterließ 3 Kinder, die Beteiligten zu 2), 4) und 6), sowie 8 Enkel, die Beteiligten zu 1), 3), 5), 7), 9) bis 12).

Der Erblasser errichtete 11 Verfügungen von Todes wegen. Durch einen am 27.10.1966 mit seiner Ehefrau geschlossenen Erbvertrag setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein (Bl. 2 f. d. Beiakte 23 IV 185/13 des AG Rheinbach). In einem am 15.06. und 16.6.1990 mit seiner Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament setzten die Eheleute "nach unserer beiden Tod" ihre 3 Kinder, die Beteiligten zu 2), 4) und 6), als Erben zu gleichen Teilen ein und trafen umfangreiche Anordnungen bezüglich einzelner Vermögensstände (Bl. 6 ff. d. Beiakte 23 IV 185/13 des AG Rheinbach). Sie behielten sich in dem Testament vor, dass es von jedem von ihnen jederzeit geändert oder ergänzt werden kann. Am 2.8.1992 ergänzte der Erblasser dieses Testament. Am 3.2.1993 und am 7.10.2000 fertigte der Erblasser weitere privatschriftliche Testamente (Bl. 98, 113d. Beiakte 23 IV 185/13 des AG Rheinbach). Am 19.5.2004 schloss der Erblasser mit dem Beteiligten zu 4) einen Erbvertrag - UR. Nr. 795/2004 des Notars Niebuhr in Rheinbach -, durch den er alle früheren Verfügungen von Todes wegen widerrief und ein Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 4) anordnete (Bl. 75 ff. d. Beiakte 23 IV 185/13 des AG Rheinbach). Durch notarielles Testament vom 7.12.2004 widerrief der Erblasser alle früheren Verfügungen von Todes wegen mit Ausnahme des Vermächtnisses aus dem Erbvertrag vom 19.5.2004, setzte seine 3 Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein und ordnete Vermächtnisse, eine Auflage und Testamentsvollstreckung an (Bl. 115 ff. d. Beiakte 23 IV 185/13 des AG Rheinbach). Am 7.12.2004 errichtete der Erblasser ein weiteres privatschriftliches Testament (Bl. 131d. Beiakte 23 IV 185/13 des AG Rheinbach).

Am 17.12.2007 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, das u.a. folgenden Inhalt hat:

"...

II.1. Am 19.5.2004 habe ich gemäß A. der Urkunde, UR. Nr. 795/2004 des vertretenen Notars, mit meinem Sohn, Herrn J. M., einen Erbvertrag abgeschlossen, durch den ich lediglich ihm ein Vermächtnis betreffend ... ausgesetzt habe; des weiteren habe ich zwecks Ausführung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet. Sämtliche in dem vorgenannten Erbvertrag (...) enthaltenen Verfügungen von Todes wegen, insbesondere das Vermächtnis zugunsten meines Sohnes, Herrn J. M., bestätige ich hiermit.

2. Alle übrigen von mir zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufe ich hiermit, insbesondere das Testament, das ich am 7.12.2004 zur Urkunde, UR.-Nr. 1802/2004 des vertretenen Notars, errichtet habe.

III. Zu meinen Erben setze ich ein

1. - zu 1/3 Anteil - meine Tochter, Frau A. G.

2. - zu 1/3 Anteil - meinen Sohn Herrn P. Ml.

3. - zu je 1/12 Anteil - die vier Kinder meines Sohnes, Herrn J. M., und zwar

a) C. M.,...

b) L. M.,...

c) M. M. M.,...

d) B. M. M.,...,

gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigten bei meinem Tode vorhanden sind."

Unter Ziffern IV. bis IX. enthält das Testament vom 17.12.2007 Anordnungen zu Ersatzerben (IV.) und Vermächtnissen (V.), Pflichtteilsstrafklauseln (VI.), eine Auflage zur Grabpflege (VII.), die Anordnung der Testamentsvollstreckung (VIII.) und Schlussbestimmungen (IX.). Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testaments vom 17.12.2007 Bezug genommen (Bl. 100 ff. d. Beiakte 23 IV 185/13 des AG Rheinbach).

Am 26.3.2009 erklärte der Erblasser den Rücktritt von dem am 19.5.2004 mit dem Bet...

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