Leitsatz (amtlich)

1. Der Steuerberater erhält für seine Tätigkeit bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gem. § 29 Nr. 1 StBGebV die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Mandanten in dem Strafverfahren ist gem. § 45 StBGebV nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abzurechnen.

2. Betrifft die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Besteuerung einer GmbH, so kann ein von dem Geschäftsführer der GmbH dem Steuerberater erteilter Auftrag mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig nur als im Namen der GmbH abgegeben angesehen werden.

3. Das Verbot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren, § 528 S. 2 ZPO, steht der Abweisung einer Klage im Berufungsverfahren als endgültig unbegründet auch dann nicht entgegen, wenn das LG die Klage noch als derzeit unbegründet abgewiesen hat.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 370/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.3.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG W. wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Vergütung des klagenden Steuerberaters, der von den Beklagten anlässlich einer Durchsuchung der Steuerfahndung unter Erteilung einer Strafprozessvollmacht mit der Vertretung ggü. der Finanzbehörde beauftragt worden war. Der Kläger nahm an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen teil, die eine GmbH betrafen, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) und deren Angestellter der Beklagte zu 2) war. Darüber hinaus vertrat der Kläger die Beklagten ggü. den Finanzbehörden u.a. bei der Frage, ob beide Beklagten in strafrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zugunsten der GmbH handelten, und beriet dazu, wie die gesellschaftsrechtliche Gestaltung für die Zukunft geändert werden könnte. Für sämtliche Tätigkeiten rechnete der Steuerberater die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV ab.

Das LG hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Vergütung des Klägers nicht einforderbar i.S.d. § 9 StBGebV sei.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zum Teil endgültig, zum Teil derzeit unbegründet.

I. Endgültig unbegründet ist die Klage insoweit, als die Kläger eine Vergütung für ihre Tätigkeit bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geltend machen.

1. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des LG, die Kläger hätten auch insoweit gem. § 45 StBGebV nach den Vorschriften der BRAGO abzurechnen, weil eine Aufspaltung in Grundlagenermittlung und Strafverfahren nicht möglich sei. § 29 Nr. 1 StBGebV nennt ausdrücklich die Teilnahme des Steuerberaters an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch für den Fall des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Der Steuerberater erhält hierfür die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV.

2. Unabhängig von dieser, die Einforderbarkeit nach § 9 StBGebV berührenden Frage besteht aber insoweit eine Vergütungsforderung der Kläger gegen die Beklagten nicht. Zu vergütende Steuerberaterleistungen haben die Kläger nämlich nicht ggü. den Beklagten aufgrund eines mit diesen geschlossenen Vertrages, sondern ausschließlich ggü. der GmbH erbracht, die nach den Umständen als Vertragspartner der Kläger anzusehen ist. Hierauf weist die Berufungserwiderung zu Recht hin.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen betraf nämlich nicht die Besteuerung der Beklagten persönlich, sondern die der GmbH. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen W. vom 9.5.2000. Danach wurde der Verdacht einer Steuerhinterziehung durch die Beklagten „zugunsten der GmbH” überprüft. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann es folglich nur darum gegangen sein, welche Steuern die GmbH tatsächlich zu zahlen hatte. Dann kann eine Beauftragung der Kläger zur Teilnahme an dieser Prüfung aber nur als im Namen der GmbH, die von der Besteuerung betroffen war, erteilt angesehen werden, § 164 Abs. 1 BGB. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kläger bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens mehrere Jahre die steuerlichen Berater gerade auch der GmbH gewesen waren. Besonders deutlich wird dies hinsichtlich des Beklagten zu 2), der nur Angestellter der GmbH war und im Zusammenhang mit der Erteilung der Strafprozessvollmacht kaum einen Vertrag zugunsten der GmbH schließen wollte, aus dem er selbst persönlich ggü. den Klägern verpflichtet gewesen wäre, die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse der GmbH zu vergüten. Nichts anderes kann aber auch für die Beklagte zu 1), die Geschäftsführerin der GmbH, gelten. Anhaltspunkte für einen Parteiwillen, der auf den Abschluss eines Vertrages zugunsten der GmbH (§ 328 BGB) gerichtet gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

3. Der Senat ist nicht an der Abweisung der Klage als endgültig unbegründet gehindert, obwohl das LG die Klage ins...

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