Leitsatz (amtlich)

Die Großeltern eines vom Ehemann der verstorbenen Tochter adoptierten Enkels haben nach Abschluss des Adoptionsverfahrens, an dem sie nicht beteiligt worden sind, regelmäßig kein Recht auf Akteneinsicht.

 

Normenkette

FamFG § 13 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 7, §§ 58, 26; BGB §§ 1754, 1758

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 20.09.2013; Aktenzeichen 269 F 380/10)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. P. N. und I. N. geborene U. waren mit einander verheiratet. I. N. hatte einen Sohn, den am 30.8.2001 geborenen S. N.. S. sollte nach übereinstimmendem Wunsch der Eheleute von seinem Stiefvater adoptiert werden.

Während des laufenden Adoptionsverfahrens starb I. N. am 26.9.2012.

Am 16.10.2012 beschloss das AG Düsseldorf - Familiengericht - dass S. N. von seinem Stiefvater P. N. als Kind angenommen wird.

Die Antragsteller sind die Eltern der verstorbenen I. N. und Großeltern des S. N..

Unter dem 20.12.2012 begehrten die Antragsteller Einsicht in die Akten des Adoptionsverfahrens und machten geltend, sie hätte als einzige leibliche Verwandte des adoptierten Kindes ein rechtliches Interesse an der Information über den Fortgang der Adoption. Ihnen sei nach dem Tode ihrer Tochter, der gesetzlichen Vertreterin des Kindes, rechtliches Gehör über eine eventuell zu bestellende Vormundschaft nicht gewährt worden; sie seien auch nicht über die Bestellung eines Vormundes informiert worden, obwohl sie als nächste Verwandte als Vormund in Betracht gekommen seien. Sie hätten daher ein Recht auf Einsicht in die Akten des Adoptionsverfahrens.

Unter dem 28.1.2013 teilte der Präsident des AG Düsseldorf den Antragstellern mit, er könne dem Ersuchen vorerst nicht entsprechen. Da sie nicht Beteiligte des Adoptionsverfahrens seien, könne ihnen nach § 13 Abs. 2 FamFG Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werde und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegen stehen. Zwar hätten sie das berechtigte Interesse glaubhaft vorgetragen, jedoch stünden der Akteneinsicht schutzwürdige Interessen der Beteiligten entgegen. Sofern sie die Zustimmungen der Beteiligten beibrächten, könne Ihrem Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden.

Durch Beschluss vom 20.9.2013 hat das AG Düsseldorf - Familiengericht - dieses Gesuch zurückgewiesen und ausgeführt, gem. § 13 Abs. 1 FamFG könnten Beteiligte die Akten einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Verfahrensbeteiligte im Adoptionsverfahren seien im Falle der Annahme als Kind gem. § 188 FamFG das Kind, der Annehmende, die Eltern des minderjährigen Kindes und jeweils der Ehegatte des Annehmenden und Anzunehmenden. Die Antrag stellenden Großeltern seien daher nicht Verfahrensbeteiligten nach der oben genannten Vorschrift. Personen, die nicht Verfahrensbeteiligte seien, könne gem. § 13 Abs. 2 FamFG Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machten und schützenwerte Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegen stünden. Die Einsicht sei zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 BGB vorliege. Nach dieser Vorschrift dürften Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesse dies erfordert. Es sei schon fraglich, ob ein berechtigtes Interesse vorgetragen worden sei. Jedenfalls stünden schutzwürdige Interessen der Beteiligten der Akteneinsicht entgegen. Die Akteneinsicht würden nämlich die Annahme und ihre Umstände der Adoption aufdecken. Die Einwilligung des Annehmenden und des Kindes seien daher erforderlich, lägen jedoch nicht vor; besondere Gründe des öffentlichen Interesses seien nicht ersichtlich.

Hiergegen haben die Antragsteller unter dem 31.10.2013 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, im Adoptionsverfahren sei nach dem Tode der Mutter des zu adoptierenden Kindes die Vormundschaft anzuordnen gewesen, weil die Übertragung der Sorge auf den leiblichen Vater nicht in Betracht gekommen sei; bei der Auswahl des Vormundes seien die Verwandten des Kindes, hier sie als leibliche Großeltern, zu hören gewesen, was in diesem Verfahrensabschnitt ihre Beteiligten- stellung begründet habe; der Schutzzweck des § 1758 BGB, nämlich die Wahrung des Adoptionsgeheimnisses stehe nicht entgegen; es bestünden Kontakte zu dem Kind; im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts 269 F 81/13 sei im Termin vom 11.7.2013 ein "Umgangsvergleich" zwischen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und den Antragstellern geschlossen worden, mithin sei ihnen auch die Person des Annnehmenden bekannt.

Hiernach sei ihnen auch mit Blick auf Art. 6 GG Akteneinsicht zu gewähren.

Das AG hat mit Beschluss vom 8.11.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakt...

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