Leitsatz (amtlich)

Wenn der Generalunternehmer dem Subunternehmer seine Forderung gegen den Auftraggeber erfüllungshalber abtritt und der Subunternehmer die Abtretung annimmt, dann stundet der Subunternehmer dem Generalunternehmer die Bezahlung des eigenen Werklohnanspruchs stillschweigend.

Das gilt nicht unbegrenzt. War der Generalunternehmer in erster Instanz gegen den Auftraggeber erfolglos, braucht der Subunternehmer nicht abzuwarten, bis auch die Berufung abgeschlossen ist, sondern darf nun gleich klagen.

 

Normenkette

BGB §§ 364, 398

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Chemnitz vom 16.3.2001 (Az.: 3 O 4105/00) geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357.904,31 EUR(700.000 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16.9.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückabtretung der am 12.3.1999 abgetretenen Forderung gegen die Gemeinde i.H.v. 357.904,31 EUR.

II. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Beschwer der Beklagten, zugleich der Streitwert des Berufungsverfahrens, ist 357.904,31 EUR.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 385.000 EURabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.

V. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage im Urkundsverfahren 700.000 DM Werklohn aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten.

Nach dem Generalübernehmervertrag vom 13.10.1995 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Gemeinde zur schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens „ „ und „ „ zu einem Pauschalfestpreis i.H.v. 29.000.632 DM brutto. Die Beklagte berühmt sich einer Restwerklohnforderung gegenüber der Gemeinde i.H.v. 5.830.835,91 DM aus der Schlussrechnung vom 29.1.1999 und i.H.v. 27.055,30 DM aus der Schlussrechnung vom 2.2.1999 (Planungs- und Beratungsvertrag).

Die Beklagte hat die Klägerin gem. dem Bauvertrag vom 18.4.1997 ihrerseits mit der schlüsselfertigen Erstellung des oben genannten Bauvorhabens zu einem Nettopauschalpreis von 22.222.750 DM (15.925.000 DM + 6.297.750 DM) beauftragt.

Die Klägerin forderte von der Beklagten gem. ihrer Schlussrechnung vom 7.12.1998 3.809.161,18 DM und im weiteren Restwerklohn i.H.v. 417.234,36 DM (abgelöster Sicherheitseinbehalt i.H.v. 394.921,30 DM zuzüglich Zinsen).

Weil die Beklagte sich außer Stande sah, die Forderung zu begleichen, schlossen die Parteien am 12.3.1999 eine Abtretungsvereinbarung (Anlage K 1). Unter Ziffer III anerkannte die Beklagte, dass sie der Klägerin aus den Bauvorhaben „…” und „..:” Restwerklohn i.H.v. 4.226.395,54 DM schuldet (3.809.161,18 DM + 417.234,36 DM). Einigkeit bestand allerdings dahin, dass aus der Forderung i.H.v. 3.809.161,18 DM dem Grunde und der Höhe nach ein Teilbetrag von 613.342,59 DM strittig und deshalb noch künftig zu klären ist.

Die Vereinbarung vom 12.3.1999 regelt ferner:

„2. Zur Begleichung der vorstehenden Verbindlichkeiten tritt die Firma hiermit der Firma erfüllungshalber einen Betrag i.H.v. 4.226.395,54 DM von ihrer Forderung i.H.v. 5.830.835,91 DM aus dem Generalübernehmervertrag vom 13.10.1995 gem. Schlussrechnung Nr. 99/1001 vom 29.1.1999 gegen die Gemeinde ab, und zwar mit dem Range vor der dann verbleibenden Restforderung. Die Firma nimmt hiermit die Abtretung der Forderung an.

3. Die Firma ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Kosten die Forderung i.H.v. 5.830.835,91 DM aus dem Generalübernehmervertrag vom 13.10.1995 gem. Schlussrechnung Nr. 99/1001 vom 29.1.1999 gegen die Gemeinde gerichtlich geltend zu machen, auch soweit diese Forderung an die Firma abgetreten ist (gewillkürte Prozessstandschaft).”

Die Gemeinde hat auf die abgetretenen Ansprüche bislang nicht bezahlt. Darüber streiten die Beklagte und die Gemeinde in zwei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozessen. Das LG Chemnitz hat die Klagen i.H.v. 3.361.204 DM und 783.492,50 DM abgewiesen. Beide Verfahren befinden sich in der Berufung vor dem OLG Dresden.

In einem weiteren Verfahren der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn, verpflichtete sich letzterer vor dem OLG Karlsruhe in einem Vergleich zur Zahlung von 320.000 DM auf ein Treuhandkonto, und zwar zur Abdeckung eines Ausfallrisikos der Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, den in der Vereinbarung vom 12.2.1999 anerkannten Werklohnanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen zu können. Dem stehe die Abtretung nicht entgegen, da sie zur Verwertung der Forderung spätestens seit dem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil des LG Chemnitz nicht mehr verpflichtet sei. Insbesondere sei ihr nach Treu und Glauben nicht zuzumu...

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