Begriff

Steuerrechtlich ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) als Personengesellschaft in aller Regel eine Mitunternehmerschaft. Die Gesellschafter der OHG sind demzufolge Mitunternehmer und erzielen gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte. Daraus folgt, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung einige Besonderheiten zu beachten sind. Dazu gehört insbesondere, dass Sondervergütungen an die Gesellschafter zwar als Betriebsausgaben gebucht werden können, diese jedoch bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder hinzugerechnet werden.

Neben der laufenden Einkünfteermittlung können auch Veränderungen im Gesellschafterbestand oder eine Auflösung der Gesellschaft steuerrechtlich relevant sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Besteuerung einer OHG gelten – wie für alle Personengesellschaften – die allgemeinen Regeln zur Gewinnermittlung in §§ 4 ff. EStG, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in §§ 15 und 16 EStG und zu den mitunternehmerschaftlichen Besonderheiten in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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