Leitsatz

Unterhaltsanspruch

Während eines laufenden Rechtsstreits über nachehelichen Unterhalt ist der Unterhaltsberechtigte nach § 138 Abs. 1 BGB verpflichtet , alle Umstände ungefragt anzuzeigen, die sich auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch auswirken können ( → Unterhalt ).

Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Beginn des Rechtsstreits eine freiwillige Zuwendung von einem Dritten , z. B. Schenkung eines Geldbetrags, darf er diese Zuwendung in der mündlichen Verhandlung nicht verschweigen. Insbesondere trifft dies auch zu, wenn der Zuwendende ausdrücklich erklärt hat, dass er nur den Zuwendungsempfänger (Unterhaltsberechtigten) selbst begünstigen will und eine Entlastung des Unterhaltsverpflichteten gerade nicht bezweckt ist. Obwohl nach der Rechtsprechung des BGH eine derartige Zuwendung das Unterhaltsrechtsverhältnis im Allgemeinen nicht berührt, muss der Unterhaltsberechtigte die Zuwendung offenbaren. Die Überzeugung des Unterhaltsberechtigten , die Zuwendung wegen der fehlenden Auswirkung auf seinen Unterhaltsanspruch verschweigen zu dürfen, ist dabei unerheblich – er bleibt zur wahrheitsgemäßen Angabe der Zuwendung verpflichtet.

Verschweigt der Unterhaltsverpflichtete eine freiwillige Zuwendung, entstellt er den für seine Unterhaltsbedürftigkeit maßgebenden Gesamtsachverhalt und begeht somit eine Täuschung durch positives Tun . Ein über den Unterhalt geschlossener Vergleich kann folglich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.05.1999, XII ZR 210/97

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