In der internationalen Unternehmenspraxis kommt der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (insbesondere Marken, Patente, Know-how, Muster, Formen und Rechte) eine immer größer werdende Bedeutung zu. Fraglich ist dabei, ob dem Grunde nach eine Lizenzgebühr zu entrichten ist. Hierfür kommt es darauf an, ob ein fremder Dritter als Nutzender bereit wäre, eine Vergütung zu bezahlen, um so dem Fremdvergleichsgrundsatz als international anerkanntem Prinzip zur Einkunftsabgrenzung zu genügen. Davon ist auszugehen, wenn der Nutzende aus der Verwertung der überlassenen (immateriellen) Wirtschaftsgüter einen Vorteil erwarten kann. Dies wird regelmäßig auf Grundlage des sog. benefit test entschieden. Laut BMF[1] kann ein Verrechnungspreis angesetzt werden, wenn der Lizenznehmer einen betrieblichen Nutzen erwarten kann. Hierbei kommt es auf die Verhältnisse bei Abschluss der Vereinbarung ab. Daher kann eine Vergütung reduziert werden, wenn sich später herausstellt, dass die erwarteten Vorteile nicht eintreten. Hieraus können sich allerdings Rückwirkungen auf die Fortführung der Nutzungsüberlassung ergeben. Bei fremden Dritten ist davon auszugehen, dass sie die Nutzungsüberlassung beenden oder zumindest ändern würden, wenn sie hieraus dauerhaft keinen angemessenen Gewinn erzielen können.

Der Vorteil wird regelmäßig in höheren Erlösen bzw. in niedrigeren Kosten bestehen. Allerdings erkennt die deutsche Finanzverwaltung an, dass ein Nutzen auch dann entstehen kann, wenn keine Nutzung erfolgt, aber damit eine Nutzung durch einen anderen oder ein anderer wirtschaftlicher Schaden vermieden wird (z. B. infolge der Sperrwirkung eines Vorrats- oder Sperrpatents). Hingegen scheidet eine gesonderte Verrechnung aus, wenn die Nutzungsüberlassung im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen steht und fremde Dritte ein Gesamtentgelt vereinbart hätten. Dadurch soll eine doppelte Verrechnung ausgeschlossen werden. Werden die Verrechnungspreise gegenüber einer Vertriebsgesellschaft mithilfe der Wiederverkaufspreismethode bestimmt, schließt dies die Verrechnung einer gesonderten Produktmarkenlizenz gegenüber dem Strategieträger aus, weil dem Entrepreneur ohnehin der Residualgewinn verbleibt und in diesem auch eine Vergütung als Lizenz enthalten ist.

Die Vergütung erfolgt regelmäßig mithilfe von Lizenzen ("Lizenzgebühren (Verrechnungspreise)").

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