BMF, 14.04.1986, IV B 2 - S 2144 - 10/86

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 30. Juli 1985, VIII R 71/ 81 (Grundstücksübertragung unter Vorbehalt schuldrechtlichen Nutzungsrechts) das Nutzungsrecht an einem Grundstück und das darauf beruhende Mietverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Eigentümer steuerrechtlich anerkannt.

Zu der Frage, welche Folgerungen aus der Anerkennung von Nutzungsrecht und Mietverhältnis für den Teil des Grundstücks zu ziehen sind, den der Steuerpflichtige betrieblich nutzt, hat das Bundesfinanzministerium folgende Auffassung vertreten:

Es ist nicht abschließend geklärt, ob Grundstücke, die ein Steuerpflichtiger nicht aufgrund seines Eigentumsrechts, sondern aufgrund eines Mietverhältnisses betrieblich nutzt, als Betriebsvermögen behandelt und als Betriebsausgaben neben den Mietzahlungen an den Nutzungsberechtigten auch AfA abgezogen werden dürfen. Zu diesen Fragen wird der Bundesminister der Finanzen in einem zur Zeit beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren Stellung nehmen. Bis zur abschließenden Klärung durch den Bundesfinanzhof ist davon auszugehen, daß bei betrieblicher Nutzung von Grundstücken oder Grrundstücksteilen ein AfA-Abzug als Betriebsausgabe für die Zeiträume nicht zulässig ist, für die der Eigentümer aufgrund eines steuerrechtlich anerkannten Mietverhältnisses Zahlungen an einen nutzungsberechtigten Dritten als Betriebsausgaben abzieht.

 

Fundstellen

DStZ/E, 1986, 132

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