Rz. 100

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer ist eine zum AktG und GmbHG analoge Bestimmung über die vollständige und sofortige Leistung einer Sacheinlage nicht vorhanden, sodass grundsätzlich eine Einlagefähigkeit von Nutzungen gegeben sein könnte; allerdings gilt auch hier, dass Einlagegegenstand ausschließlich das sein kann, was als "Wirtschaftsgut individualisierbar und rechtlich schützbar ist".[1] Diese Ansicht vertritt auch der BFH,[2] der in Nutzungsvorteilen keine selbstständigen Wirtschaftsgüter erkennt und folglich eine Aufnahme in die Bilanz bzw. den steuerlichen Vermögensvergleich ablehnt. Unentgeltliche Nutzungsüberlassungen erhöhen vielmehr den Gewinn der Gesellschaft, an dem der Gesellschafter entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel partizipiert.

Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, sind entweder Sonderbetriebsvermögen oder – bei nur vorübergehender Nutzung – weiterhin Privatvermögen des Gesellschafters.[3] Bei beiden Sachverhalten können anders als im Fall der Kapitalgesellschaft Aufwendungen, die dem Gesellschafter im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung entstanden sind, geltend gemacht werden: Ist das Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen, sind die anfallenden Aufwendungen und bei Verbleib im Privatvermögen der Anteil der Aufwendungen, der auf die betriebliche Nutzung entfällt, Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters.[4] Keine erfolgswirksame Beachtung finden allerdings Nutzungsvorteile in Höhe ersparter Aufwendungen; auch ein fiktives Nutzungsentgelt bei einer unentgeltlichen Nutzung fremden Vermögens ohne Vorliegen einer gesicherten Rechtsposition kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.[5]

 

Rz. 101

Anders erfolgt die Beurteilung im Fall eines Einzelunternehmers: Betriebsfremdem Vermögen ist die Aufnahme in den Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG verwehrt, weshalb Aufwendungen im Zusammenhang mit eigenem betriebsfremdem Vermögen lediglich durch eine Einlage in den Bestandsvergleich Eingang finden können.[6] Eine Beurteilung der Sachlage für den Fall, dass es sich bei dem zur Nutzung überlassenen Gegenstand nicht um eigenes, sondern fremdes Vermögen handelt, hat der BFH ausdrücklich unterlassen.[7] In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob Aufwendungen, die einem anderen, beispielsweise einem Angehörigen, in Verbindung mit der Nutzungsüberlassung entstehen – sog. Drittaufwand –, beim Unternehmer als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Diese Problematik steht im Mittelpunkt des folgenden Kapitels.

[1] Schmidt, ZHR 1990, S. 248.
[3] Vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 4 EStG Rz. 176, 360 (in der neusten Aufl. nicht mehr enthalten).
[4] Vgl. Bordewin, DStR 1988, S. 230.
[5] Gl. A. Meyer, DStR 1986, S. 19 f.

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