Kommentar

Pensionsvereinbarungen, nach denen der Ehegatte des beherrschenden Gesellschafters zugunsten einer Pensionszusage gänzlich auf die Zahlung laufender Bezüge verzichtet, sind steuerlich nicht zulässig ( Betriebliche Altersversorgung ). Demzufolge kommt auch die Bildung von Pensionsrückstellungen hierfür nicht in Betracht. Grundlage dieser Entscheidung ist der Fremdvergleich . Ein fremder Arbeitnehmer wäre nicht bereit, im Hinblick auf künftige Versorgungsbezüge über viele Jahre hinweg auf Gehaltszahlungen zu verzichten. Somit kann eine solche Vereinbarung nur aufgrund familiärer, also privater Erwägungen getroffen worden sein, mit der Folge, daß das Arbeitsverhältnis und die Pensionszusage steuerlich nicht anzuerkennen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.07.1995, VIII R 38/93

Anmerkung

Anmerkung: Das Urteil ist im Grunde nicht zu beanstanden. Denkt man allerdings den Sachverhalt konsequent durch, ist das Ergebnis kurios: Wäre – neben der Pensionszusage – die Zahlung laufender Bezüge an den Ehegatten vereinbart worden, hätte das Gericht dies – bei tatsächlicher Arbeitsleistung und angemessenem Gehalt – als eine unter fremden Dritten übliche Vertragsgestaltung angesehen. Sowohl die Gehaltszahlungen wie auch die Zuführungen zur Pensionsrückstellung wären dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, obwohl sich insgesamt ein höherer Aufwand ergeben hätte.

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