Leitsatz

Besteht die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich in einer Gewinntantieme, ist dies ein Indiz für eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Allerdings tritt die Rechtsfolge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) unter besonderen Umständen nicht ein. Dies kann z.B. bei einer nur geringfügigen Tätigkeit des Geschäftsführers in der Gesellschaft der Fall sein.

 

Sachverhalt

A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Er erhielt als Vergütung lediglich eine Gewinntantieme. Die A-GmbH erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die A-GmbH & Co KG. A war auch bei der GmbH & Co KG Geschäftsführer. Seine Arbeitszeit entfiel zu etwa 10 % auf die GmbH und zu 90 % auf die GmbH & Co KG. Von der GmbH & Co KG erhielt er ein angemessenes und seinen Lebensunterhalt voll absicherndes Gehalt. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der so genannten Nur-Gewinntantieme bei der A-GmbH und wertete diese als vGA.

 

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage beim FG war erfolgreich. Zwar bestätigte das FG, dass eine Nur-Gewinntantieme ein Indiz für eine Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist. Doch kam es auf Grund der besonderen Umstände zur Auffassung, dass im Streitfall die vereinbarte Nur-Gewinntantieme einem Fremdvergleich standhält.

Maßgebend war insbesondere die nahezu ausschließliche Tätigkeit des A bei der GmbH & Co KG, für welche er auch ein ausreichendes Gehalt und Tantieme bezog.

Für die nur geringfügige Nebentätigkeit in der A-GmbH hätte deshalb auch ein Fremdgeschäftsführer eine Gewinntantieme als alleinige Vergütung akzeptiert, auch auf die Gefahr hin, dass er in Verlustjahren keine Vergütung erhalten hätte.

Zudem war aus den vorhergehenden Jahren ersichtlich, dass die Arbeitsleistung auch künftig nicht mehr als 10 % betragen wird und die GmbH keine hohen Erträge erwirtschaften kann. Somit war auch die nicht erfolgte zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Nur-Gewinntantieme unschädlich.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 10.02.2003, 9 K 468/01 K, F

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