Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Ansparrücklage für einen ruhenden Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG.
  2. Die Bildung einer Ansparrücklage setzt voraus, dass der Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt.
  3. Betriebe mit bloßer Vermietungstätigkeit, die sich auf die bloße Überlassung eines Betriebs zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beschränken, werden in den Anwendungsbereich des § 7g EStG nicht einbezogen. Das gilt sowohl für § 7g Abs. 1 als auch für Abs. 3.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Wirtschaftsjahr 2001/2002 Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte und ob diese Rücklagen ggf. mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2002/2003 vorzeitig aufzulösen waren.

Der Kläger war im Streitjahr verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG. Bis einschließlich September 2002 bewirtschaftete der Kläger seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selber. Ab dem 1. Oktober 2002 hat er den gesamten Betrieb seinem Sohn unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Der am 9. September 2002 geschlossene Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn enthielt im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

Der Kläger überlässt seinen gesamten Betrieb, einschließlich aller Zupachtungen, ausgenommen das Wohnhaus, zunächst für einen Zeitraum von 9 Jahren dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht zuvor eine Vertragspartei den Vertrag kündigt. (Nr. 1 des Vertrages)

Der Sohn übernimmt sämtliches auf dem Hof befindliche lebende und tote Inventar. Er verpflichtet sich, dem Kläger die durch Verschleiß ausscheidenden Inventarstücke zu ersetzen, bei Vertragsauflösung das übernommene Inventar dem Kläger wertmäßig zurückzugeben, bzw. evtl. Mehr- oder Minderwerte geldmäßig auszugleichen. (Nr. 2 des Vertrages)

Auch verpflichtet sich der Sohn die Durchführung aller anfallenden Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. (Nr. 3 des Vertrages)

Der Kläger hat gegenüber dem Finanzamt bis heute keine Betriebsaufgabe erklärt.

Die Bilanz auf den 30. Juni 2002 für das Wirtschaftsjahr 2001/2002, die der Kläger am 17. Juni 2003 dem Beklagten (Finanzamt – FA –) vorlegte, enthielt erstmals Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 3 EStG von insgesamt 57.600 €. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

Schlepper

32.800 €

Pkw Mercedes

12.000 €

Volldrehpflug

4.400 €

Drillmaschine

4.800 €

Außensilo

3.600 €

57.600 €

Das FA beanstandete die Passivierung nicht und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2001.

In der Bilanz des Folgejahres, dem Wirtschaftjahr 2002/2003, waren die im Vorjahr gebildeten Rücklagen weiterhin enthalten. Das FA veranlagte insoweit erklärungsgemäß, erließ den Einkommensteuerbescheid 2002 jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO –). Im nun folgenden Wirtschaftsjahr 2003/2004 löste der Kläger die Rücklagen gewinnerhöhend in seiner Bilanz auf, 57.600 € aus der Auflösung der Rücklagen zzgl. 6.912 € Verzinsung für zwei Jahre.

Das FA war nunmehr der Auffassung, dass die Rücklagen bereits im Wirtschaftsjahr 2002/2003 hätten aufgelöst werden müssen, da der Kläger seinen Betrieb bereits seit Oktober 2002 an seinen Sohn zur Nutzung überlassen hatte, es sich seit dem um einen ruhenden Betrieb handele. Folgerichtig ging es nunmehr für das Wirtschaftjahr 2002/2003 von einem um 61.056 € erhöhten Gewinn aus, 57.600 € aus der Auflösung der Rücklagen zzgl. 3.456 € Verzinsung für ein Jahr, und für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 um einen um 64.512 € geminderten Gewinn, keine Gewinnerhöhung 57.600 € aus der Auflösung der Rücklagen und keine Verzinsung für zwei Jahre von 6.912 €.

Entsprechend änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 2002 gemäß § 164 Abs. 2 AO und erhöhte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um 30.528 € (1/2 von 61.056 €). In dem Einkommensteuerbescheid 2003 berücksichtigte das FA um 1.728 € geminderte Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (1/2 des Zinsanteils von 3.456 €).

Der Einspruch des Klägers gegen die beiden Einkommensteuerbescheide blieb erfolglos.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die zwangsweise Auflösung der Rücklage im Wirtschaftsjahr 2002/2003. Er ist der Auffassung, dass er die Rücklage im Wirtschaftsjahr 2001/2002 zu Recht gebildet habe. Die Vorschrift des § 7 g Abs. 3 EStG gehe von einem einheitlichen Betriebsbegriff aus. Gründe für eine vorzeitige Auflösung mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2002/2003 lägen nicht vor. Insbesondere könne die Rücklage selbst dann beibehalten werden, wenn möglicherweise die Investitionsabsicht zwischenzeitlich weggefallen sei, er aber nicht ...

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