Entscheidungsstichwort (Thema)

Reihenfolge der Verrechnung bei Zusammentreffen mehrerer Ausschüttungen. Körperschaftsteuer 1991 Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen I R 77/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 28. April 1994 und Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1991 vom 8. August 1994 wird die Körperschaftsteuer 1991 auf 1.264.522 DM festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Reihenfolge mehrere Ausschüttungen mit dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) zum selben Stichtag zu verrechnen sind und die sich hieraus ergebende Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung und der Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer 1991.

Die mit notariellem Vertrag vom 21. November 1983 in der Rechtsform einer GmbH als Betriebsgesellschaft gegründete Klägerin hat als Unternehmensgegenstand die Herstellung, Aufstellung und den Vertrieb von (Sicherheits-)Armaturen und Apparaten. Das voll eingezahlte Stammkapital von 1. Mio. DM hielten im Streitjahr 1991 H. L. in Höhe von 700.000 DM, M. L. in Höhe von 250.000 DM und Dr. K. K. in Höhe von 50.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1992 veräußerte der Gesellschafter K. seinen Anteil an den Gesellschafter H. L. mit Wirkung zum 31. Dezember 1992, so daß sich dessen Anteil auf 750.000 DM erhöhte. Der Hauptgesellschafter wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.

Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloß am 8. Februar 1993 eine offene Gewinnausschüttung für das Jahr 1991 in Höhe von 2,2 Mio. DM. Am 21. Dezember desselben Jahres beschlossen die Gesellschafter eine weitere offene Ausschüttung für 1992 in Höhe von 1,3 Mio. DM. Die Ausschüttungen wurde jeweils unmittelbar im Anschluß an die Beschlußfassung durchgeführt.

Das vEK gliederte sich ab dem 1. Januar 1991 wie folgt:

EK 56

EK 50

EK 36

EK 02

01.091.1991

1.813.518

863.574

963

- 30

Zugang (Gewinn)

1.952.023

Abgang (BP)

90.001

31.12.1991

1.813.518

2.725.596

963

- 30

Zugang (Gewinn)

2.254.918

Abgang (BP)

122.139

31.12.1992

1.813.518

4.858.375

963

- 30

Aufgrund der für 1991 eingereichten Steuererklärung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 1993 die Körperschaftsteuer 1991 in Höhe von 1.515.668 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Das Einkommen und zu versteuernde Einkommen wurde auf 4.406.337 DM festgestellt, die Tarifbelastung auf 2.203.168 DM und Körperschaftsteuerminderung auf 687.500 DM. Mit Bescheid vom 14. März 1994 änderte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid. Im Klageverfahren erfolgte eine weitere Änderung mit Bescheid vom 8. August 1994, in dem zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Die Körperschaftsteuer setzte er auf 1.315.327 DM fest. Das Einkommen und zu versteuernde Einkommen wurde auf 3.904.045 DM, die Tarifbelastung auf 1.952.022 DM und die Minderung der Körperschaftsteuer auf 636.695 DM festgestellt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrunglagen zum 31. Dezember 1991 und 1992, jeweils vom 8. August 1994, stellen die Teilbeträge des vEK entsprechend der o.g. Beträge fest. Die Klägerin beantragte, den geänderten Körperschaftsteuer zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin im Klageverfahren die Minderung der Körperschaftsteuerfestsetzung 1991 unter Berücksichtigung einer Körperschaftsteuerminderung von 687.500 DM. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die vom Beklagten durchgeführte quotale Aufteilung der Körperschaftsteuerminderung aufgrund der Verwendung von EK 56 und EK 50 entsprechend Abschn. 78 Abs. 2 Körperschaftsteuerrichtlinie (KStR) 1990 (Abschn. 78 Abs. 3 KStR 1995) auf beide Ausschüttungen widerspreche der Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Richtigerweise sei für die Ausschüttung für 1991 zunächst das EK 56 zu verwenden, so daß sich eine Körperschaftsteuerminderung von 687.500 DM ergebe. Für die Ausschüttung des Jahres 1992 gelte das restliche EK 56 und das EK 50 als verwendet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) [Bundessteuerblatt – BStBl – II 1990, 651] habe die Auffassung der Finanzverwaltung zwar gebilligt. Dies sei jedoch vor Einführung der Vollverzinsung nach § 233 a Abgabenordnung (AO) erfolgt und berücksichtige nicht die nachteilige Zinswirkung der quotalen Aufteilung.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1991 vom 8. August 1994 und Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 28. April 1994 die Körperschaftsteuer 1991 auf 1.264.522 DM festzuse...

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