Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1991 für Stückländereien

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.1996; Aktenzeichen II R 20/96)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, in welchem Umfang für einzelne Flurstücke des Klägers (Kl.) ein Einheitswert festzustellen ist.

Der Kl. hat in den Jahren 1989 und 1990 in der Gemeinde A. mit Landesmitteln aus dem Weißstorchprogramm mehrere Flurstücke erworben. Die meisten Flächen wurden nach dem Erwerb verpachtet und werden landwirtschaftlich genutzt. Die im Jahre 1989 erworbenen Flächen hat das Finanzamt (FA) mit Einheitswertbescheid auf den 1.1.1990 bestandskräftig als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Stückländerei) mit einem Einheitswert von 44.300 DM bewertet. Die im Jahre 1990 hinzuerworbenen Flächen, darunter die Flurstücke 348/68, 54/1 und 196/53, führten zu einer Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1991 auf 56.100 DM.

Gegen diesen Einheitswertbescheid und den dazu entsprechend ergangenen Grundsteuermeßbetragsbescheid richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage des Kl., die er wie folgt begründet: Die Flurstücke 348/68, 54/1 und 196/53 dürften nicht in die Bewertung einfließen. Sie seien von der Grundsteuer befreit. Folglich sei für sie ein Einheitswert gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) nicht festzustellen. Die Grundsteuerbefreiung ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 a Grundsteuergesetz (GrStG). Die streitigen Grundstücke würden für gemeinnützige Zwecke genutzt. Sie dienten dem Naturschutz und lägen in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet. Anders als die anderen Flurstücke würden die streitigen Flurstücke nicht landwirtschaftlich genutzt. Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt aufrechtzuerhalten, habe man über die streitigen Flurstücke Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen, die festlegten, daß diese Flächen nur als Dauergrünland genutzt werden dürfen. Sie dürften nicht umgebrochen werden und auch ein Pflegeumbruch oder eine Nachsaat seien nicht zulässig. Die Flächen würden als Wiese genutzt. Sie dürften frühestens ab dem 20. Juni eines Jahres gemäht werden, eine Nachbeweidung sei ausgeschlossen. Außerdem sei den Bewirtschaftern aufgegeben worden, die Wiese nur in bestimmter Form zu mähen. Ertragserwartungen verfolge der Kl. mit der Bewirtschaftung nicht. Es gehe lediglich darum, den Naturhaushalt zu pflegen und den Naturschutz zu fördern.

Der Kl. beantragt,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 3. Juni 1991 den Einheitswertbescheid und den dazugehörenden Grundsteuermeßbetragsbescheid auf den 1. Januar 1991 vom 20. März 1991 insoweit aufzuheben, als damit auch die Flurstücke 348/68, 54/1 und 196/53 bewertet worden sind.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die streitigen Flurstücke nicht von der Grundsteuer zu befreien seien. Einer Befreiung stehe § 6 GrStG entgegen, weil sie auch land- und forstwirtschaftlich genutzt würden. Die Bewirtschaftung der Flächen sei eine typische landwirtschaftliche Nutzung. Daß der Kl. damit keine Ertragsabsichten verfolge, sei bewertungsrechtlich unbeachtlich. Im Bewertungsrecht komme es nicht darauf an, welcher Reinertrag tatsächlich erzielt werde, maßgeblich sei vielmehr die objektive Ertragsfähigkeit.

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der zulässigen Bewirtschaftung auf den streitigen Flächen wird auf die einzelnen Bewirtschaftungsverträge Bl. 22–25 der Gerichtsakten verwiesen.

Die Parteien haben durch Schriftsatz des Bekl. vom 2. Oktober 1991 und des Kl. vom 22. August 1991 auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Das FA hat zutreffend den angefochtenen Einheitswertbescheid nicht aufgehoben, weil der streitige Grundbesitz land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und deshalb eine Grundsteuerbefreiung nach § 6 GrStG nicht möglich ist. Zur Begründung im einzelnen verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe seines heutigen Urteils im Verfahren derselben Beteiligten wegen Einheitsbewertung für Stückländereien in W. auf den 1. Januar 1990 (I 134/91). Die tragenden Gründe jener Entscheidung gelten auch für diesen Rechtstreit.

2. Entsprechend dem Einheitswertbescheid hat auch der angefochtene Grundsteuermeßbetragsbescheid weiterhin Bestand.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI936785

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