vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 26/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit der Umsätze aus einem Fahrsicherheitstraining

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings sind umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 22a UStG.
  2. Fahrsicherheitstrainings sind Kurse belehrender Art, die den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel des sicheren und defensiven Fahrens vermitteln. Der Tatbestand des § 4 Nr. 22a UStG ist damit erfüllt.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22a; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i

 

Streitjahr(e)

2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2022; Aktenzeichen V R 33/21 (V R 26/18))

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der am 19. März 1959 gegründet wurde. Satzungszweck ist nach § 2 der in den Streitjahren gültigen Satzung:

Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes … und des Landkreises … ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzufassen. Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen Verkehrsteilnehmern.

Fassung bis 8. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen

Fassung ab 9. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung durch Angebote im Bereich Bildung und Fortbildung, durch Verkehrsaufklärung sowie durch Angebote für materielle und persönliche Dienstleistungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.

Der Verein ist eine anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs, soweit sie die Sicherheit und Vermeidung von Versverkehrsunfällen betreffen, Stellung.

Gewinn wird nicht erstrebt, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden

Ausweislich der Protokolle über die Jahresmitgliederversammlungen am 1. April 2014 und am 16. April 2015 führte der Kläger 44 (2013) bzw. 43 (2014) Sicherheitstrainings für den PKW, 10 (jeweils 2013 und 2014) Sicherheitstrainings für Motorräder und ein Sicherheitstraining für Senioren (nur 2013) durch.

Aus den Sicherheitstrainings erzielte der Kläger Einnahmen in Höhe von brutto 36.879,95 € (2013) und 21.457,83 € (2014).

Die Einnahmen aus dem Fahrsicherheitstraining hat der Kläger im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt aufgegliedert:

2013

2014

Sicherheitstraining Berufsgenossenschaften

15.169,- €

5.795,- €

Sicherheitstraining Bundeswehr

 1.120,- €

Sicherheitstraining Teilnehmer unter 25 Jahre

10.460,- €

6.300,- €

davon Zuschuss Landkreis

6.530,- €

3.930,- €

sonstige Teilnehmer

10.130,95 €

9.262,83 €

Zudem erwarb der Kläger gegen Rechnung vom 24. September 2013 einen Rettungssimulator. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 42.950,- € zuzüglich 8.160,50 € Umsatzsteuer. Am 30. September 2013 leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 25.000,- €, die Restzahlung in Höhe von 26.110,50 € erfolgte bei Lieferung im Januar 2014. Zudem erwarb der Kläger mit Rechnung vom 15. Oktober 2014 einen gebrauchten Renault Bus zum Preis von 13.655,46 € zuzüglich 2.594,54 € Umsatzsteuer.

Mit dem Rettungssimulator erzielte der Kläger in 2014 Einnahmen in Höhe von brutto 6.734 €. Dabei stellt er den Simulator Veranstaltern (z.B. Autohäusern) anlässlich Firmenjubiläen, Tag der offenen Tür usw. gegen Entgelt zur Verfügung. Die Nutzer können dabei trainieren, sich aus einem umgestürzten Auto zu befreien. Die zur Bedienung des Rettungssimulators anwesenden Vereinsmitglieder nutzen die Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit und machen die Besucher auf die Arbeit der Verkehrswacht aufmerksam. Daneben kommt der Simulator auch bei Schulen zum Einsatz. Insoweit verlangt der Kläger kein Entgelt für die Überlassung des Rettungssimulators. Den gebrauchten Renault verwendet der Kläger, um den Simulator an die Einsatzorte zu transportieren.

Da der Kläger davon ausging, dass seine Umsätze umsatzsteuerfrei seien, gab er keine Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % der Umsatzsteuer unterliegen würden. Mit Umsatzsteuerbescheiden 2013 und 2014, jeweils vom 24. Juni 2016 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, wobei er von den Einnahmen aus den Sicherheitstrainings ausging, die in den Protokollen der Kassenprüfung ausging. Die mit dem Rettungssimulator erzielten Einnahmen berücksichtigte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Vorsteuern schätzte der Beklagte mit 300,- € (2013) und 200,- € (2014).

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 an, dass er beabsichtige, die mit dem Rettungssimulator erzielten Einnahmen zusätzlich zu erfassen, und wies auf die sich daraus ergebende Verböserung hin. Mit Einspruch...

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