Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlasst und von ihm getragen werden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beginnen Fahrten erst, wenn der Stpfl. seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht hat, können keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG gegeben sein.
  2. Ein Maurer übt zwar aufgrund seiner Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Fährt er aber von der Wohnung regelmäßig zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, so ist der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen.
  3. Fahrten von der „regelmäßigen Arbeitsstätte” zu den wechselnden Baustellen fallen nicht unter die Regelung zur Entfernungspauschale. Das gilt insbesondere dann, wenn die Aufwendungen dafür vom Arbeitgeber getragen werden.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 29/04)

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 29/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Fahrten zu wechselnden Baustellen, die der Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung von der Firma aus durchführt, von der Entfernungspauschale erfasst werden.

Der Kläger erzielt als Maurer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Er ist auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Dabei wurden die Fahrten zu den Baustellen ab der Firma des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen per Sammelbeförderung durchgeführt. Keine dieser Baustellen suchte der Kläger länger als drei Monate auf.

Für den Weg von der Wohnung zur Firma benutzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug.

In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger u.a., die Fahrten von seiner Wohnung zu den verschiedenen Baustellen seines Arbeitgebers mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten nicht an, da die Fahrten im Rahmen einer Sammelbeförderung in Firmenwagen durchgeführt worden seien.

Das hiergegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsbescheid vom 28. Juli 2003 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

Dagegen erhoben die Kläger Klage, mit der sie weiterhin die Anerkennung der nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien Fahrtkosten zwischen dem Betrieb des Arbeitgebers und den einzelnen Baustellen in Höhe von 4361 DM (226 Tage x 25 km x 0,70/0,80 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit begehren. Ihrer Ansicht nach seien auch diese Fahrten von der Entfernungspauschale umfaßt. Die Entfernungspauschale werde immerhin einem Arbeitnehmer gewährt, der vom Arbeitgeber mittels Sammelbeförderung von der Wohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gebracht werde, ohne dass der Wert der Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale angerechnet werde. Da dieser Sachverhalt mit dem Streitfall wirtschaftlich vergleichbar sei, sei aus Gründen der Gleichbehandlung die Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die gemeinsamen Fahrten vom Sammelpunkt zur Einsatzstelle anzusetzen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2001 in der Form des Einspruchsbescheids vom 28. Juli 2003 dahingehend zu ändern, dass weitere Fahrtkosten in Höhe von 4361 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Entfernungspauschale vorliegend nur für die Fahrten von der Wohnung des Klägers zu dem Betrieb seines Arbeitgebers gelte. Bei den Fahrten vom Treffpunkt zu den verschiedenen Einsatzstellen handele es sich um innerbetriebliche Fahrten. In dem Fall, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig zu einem ständig gleichbleibenden Treffpunkt fahre, um von dort aus per Sammelbeförderung oder mit einem Firmenwagen zur Einsatzstelle befördert zu werden, sei der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Diese Fahrten seien dementsprechend nach Dienstreisegrundsätzen zu beurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Fahrten vom Betrieb seines Arbeitgebers zu wechselnden verschiedenen Baustellen in Höhe von 4361 DM sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung gilt zur Abgeltung dieser...

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