rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungswertbesteuerung und (Zwangs-)Entnahme eines Baudenkmals; Nutzungswertbesteuerung; Land- und Forstwirtschaft; Entnahme; Baudenkmal

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Regelungen über die Nutzungswertbesteuerung für eigenen Wohnzwecken dienenden Objekten von Land- und Forstwirten (§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 13 a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 EStG) sind grundsätzlichletztmals für den VZ 1986 anzuwenden.
  2. Soll nach Maßgabe des § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung über den VZ 1986 hinaus letztmals in VZ 1998 anzuwenden sein, setzt das voraus, dass das streitbefangene Objekt im VZ 1996 der Nutzungswertbesteuerung bei diesem Stpfl. unterlag.
 

Normenkette

EStG § 13 a Abs. 3 Nr. 4, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Tatbestand

Es ist streitig, ob im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude die Nutzungswertbesteuerung eingreift oder aber ob dieses Gebäude im Wege einer "Zwangsentnahme" aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen ist.

Die Eltern des Klägers erwarben im September 1991 den landwirtschaftlichen Betrieb "E" in K mit Hofstelle nebst allen Bestandteilen. Auf der Hofstelle befindet sich u.a. das unter Denkmalschutz stehende sogenannte Herrenhaus, das im Anschluss an den Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Eltern des Klägers vom Verwalter im Rahmen des mit den Eltern geschlossenen Verwaltervertrages zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 26. Mai 1995 wurde der landwirtschaftliche Betrieb "E" im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übertragen. Besitzübergabe und Übergang von Nutzungen, Lasten etc. erfolgten am 1. Juli 1995. Seit November 1995 nutzt der Kläger mit seiner Ehefrau, der Klägerin, das auf der Hofstelle befindliche Herrenhaus zu eigenen Wohnzwecken. Im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 brachte der Kläger als Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung einen Betrag in Höhe von ...DM in Ansatz. Die insoweit angefallenen Aufwendungen berücksichtigte er als Betriebsausgaben mit einem Betrag in Höhe von ...DM. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er mit insgesamt ...DM (Wirtschaftsjahr 1995/1996). Ausgehend von diesem Gewinn erließ das beklagte Finanzamt für die Streitjahre 1995 und 1996 gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide.

Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass mit dem Bezug des Herrenhauses durch den Kläger eine Nutzungsänderung eingetreten sei. Eine Nutzungswertbesteuerung für nach dem 31. Dezember 1986 erworbene Wohngebäude könne nicht neu beginnen mit der Folge, dass das Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden Privatvermögen darstellten und zu entnehmen seien. Dies gelte auch für Gebäude, die als Baudenkmale anerkannt seien. Den Teilwert ermittelte der Prüfer unter Zugrundelegung eines Wertgutachtens des amtlichen Bausachverständigen mit insgesamt ...DM. Da die Voraussetzungen einer Nutzungswertbesteuerung nicht vorlägen, komme weder der Ansatz eines Nutzungswertes (...DM) noch der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem selbst bewohnten Herrenhaus als Betriebsausgaben (...DM) in Betracht. Den für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 vom Kläger erzielten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft setzte der Außenprüfer - unter Berücksichtigung weiterer hier nicht streitbefangener Änderungen - mit ...DM an.

Das beklagte Finanzamt, das der Auffassung des Prüfers folgte, erließ daraufhin unter dem 6. Juli 1998 für die Streitjahre gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es von einem Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 von ...DM ausging.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren unter dem 16. Dezember 1998 form- und fristgerecht erhobenen Klage. Sie sind der Auffassung, dass das von ihnen bewohnte Herrenhaus des historischen "E" als Betriebsleiterwohnung der Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (im folgenden: EStG) mit der Folge unterliege, dass eine Zwangsentnahme ausgeschlossen sei. Die vom beklagten Finanzamt insoweit im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 1995/1996 vorgenommene Gewinnerhöhung über ...DM sei rückgängig zu machen. Soweit der Außenprüfer und ihm folgend das beklagte Finanzamt darauf abstellten, dass weder der Steuerpflichtige noch seine Rechtsvorgänger im Kalenderjahr 1986 hinsichtlich des Herrenhauses der Nutzungswertbesteuerung unterlegen hätten, widerspreche diese Auslegung dem Sinn und Zweck des § 52 Abs.15 Satz 12 EStG. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setze nicht die Nutzungswertbesteuerung bzw....

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