Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1978 bis 1980

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Steuerpflichtigen fehlt es bei einer Beteiligung an einem Mietkaufmodell an einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige sich noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie langfristig vermieten oder durch Inanspruchnahme einer Rückkaufgarantie des Initiators kurzfristig wieder veräußern will.

2. Die Verwirkung eines Steueranspruchs kommt nur in Betracht, wenn ein Vertrauenstatbestand gegeben ist, aus dem der Steuerpflichtige schließen darf, das Finanzamt werde den Anspruch nicht mehr geltend machen. Ist bereits ein Steuerbescheid erteilt worden, der mit dem Einspruch angefochten worden ist, kann allein durch Zeitablauf ein solcher Vertrauenstatbestand nicht geschaffen werden.

3. Eine Bindung des Finanzamts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund einer Zusage kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Zusage wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob in den Streitjahren 1978 bis 1980 hinsichtlich der Beteiligung der Kl. an Mietkaufmodellen in S. und D. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen sind.

1. Die Kl. schloß am November 1978 mit der M. GmbH einen Betreuungs- und Verwaltungsvertrag, der sich auf die Errichtung des Objekts in S. mit Gesamtkosten von 331.000 DM bezog. In dem Vertrag verpflichtete sich die M, das Bauvorhaben im Namen und für Rechnung der Kl. in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht zu betreuen und auf die Dauer von fünf Jahren nach Fertigstellung zu verwalten. Insbesondere oblag es der M auch, einen Optionsvertrag mit einem Kaufinteressenten zu vermitteln. Wegen Einzelheiten dergetroffenen Vereinbarungen wird Bezug genommen auf die Vertragsurkunde .

Zu dem Abschluß eines Optionsvertrages mit einem Kaufinteressenten kam es indes nicht, weil sich die Kl. Mitte 1980, noch vor Fertigstellung des Hauses, dafür entschied, das Objekt langfristig zu vermieten. Die Kl. verlangte deshalb von der M eine Änderung des Betreuungs- und Verwaltungsvertrages bezüglich der Vermittlung eines Optionskäufers. Zu einer Änderung kam es indes nicht, da die M erklärte, von der Vollmacht zum Abschluß eines Optionsvertrages keinen Gebrauch machen zu wollen. Das Haus wurde nach Fertigstellung durch Vermittlung der V. GmbH durch Vertrag vom April 1981 vermietet, ohne daß der Mieter eine Verpflichtung für den späteren Erwerb des Mietobjekts einging.

In den Steuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kl. negative Einkünfte aus dem Objekt in S. in Höhevon 45.877 DM in 1978, 50.704 DM in 1979 und 42.567 DM in 1980.

2. Der Kl. beteiligte sich durch Vertrag vom 20. Dezember 1979 an der Bauherrengemeinschaft B.. Das Bauherrenmodell wurde von einer Firmengruppe initiiert, die auch alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen übernahm.

Bereits am 15. Dezember 1979 schloß der Kl. mit der G GmbH, einer zu der gleichen Gruppe gehörenden Gesellschaft, einen notariell beurkundeten Vertrag. Hierin verpflichtete sich die G GmbH, binnen einer Frist von 40 Monaten, gerechnet ab dem 1. Januar 1980 (bei späterer Vermietung ab dem 1. April 1980), die Wohnung für den Kl. zum Preise von 484.000 DM zu verkaufen. Der Kl. seinerseits verpflichtete sich, die Wohnung innerhalb der gleichen Frist an die G GmbH oder einen von dieser genannten Käufer zu dem genannten Preis zu veräußern. Entsprechend dieser Vereinbarung verkaufte der Kl. die Wohnung im Jahre 1983.

Aus der Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft … erklärten die Kl. negative Einkünfte in Höhe von 108.399 DM in 1979 und 21.783 DM in 1980.

Die Kl. wurden durch Bescheide vom … (Veranlagungszeitraum 1978), vom … (Veranlagungszeitraum 1979) und … (Veranlagungszeitraum 1980) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den genannten Einkommensteuerbescheiden setzte das FA die erklärten negativen Einkünfte aus dem Objekt in S. nicht an und berücksichtigte für das Objekt in D. Einkünfte in Höhe von ./. 291 DM in 1979 und in Höhe von ./. 20.754 DM in 1980.

Die Kl. haben Einspruch eingelegt. Im laufenden Einspruchsverfahren erteilte das FA am … für 1978 und am … für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 geänderte Einkommensteuerbescheide. In den geänderten Bescheiden 1979 und 1980 wurden negative Einkünfteaus VuV bezüglich der Eigentumswohnung in D. nicht mehr berücksichtigt. Für das Objekt in S. wurden negative Einkünfte berücksichtigt, soweit diese anteilig auf den Zeitraum ab Juni 1980 entfielen. Das FA hat die Einsprüche im übrigen in Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mit Einspruchsbescheid vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kl. mit der Klage.

Sie bringen vor, daß sich die Beteiligung der Kl. an dem Objekt in S von einem normalen Mietkaufmodell grundlegend unterscheide. Die Kl. habe nämlich keinen Optionsvertrag mit dem Mieter geschlossen. Bereits im Mai 19...

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