vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinnahmtes Entgelt bei Forderungsabtretung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
  2. Das Entgelt ist vereinnahmt, wenn es dem Unternehmer in der Weise zugeflossen ist, dass er wirtschaftlich darüber verfügen kann.
  3. Hat ein Rechtsanwalt aus einer von ihm gestellten Rechnung einen Rechnungsbetrag vereinnahmt, schuldet er aus diesem Entgelt die USt.
  4. Hat ein Rechtsanwalt die Forderung, die er eingezogen hat abgetreten, ist bei Abtretung mit Forderungsverkauf zwischen unechtem Factoring und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim unechten Factoring verbleibt der Abtretende Inhaber der Forderung mit der Folge, dass er das Entgelt im Zeitpunkt des Eingangs beim Factor vereinnahmt.
  5. Der Stpfl. kann sich die Erfassung in seiner Person nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahme zivilrechtlich auf einen Dritten überträgt.
  6. Zur Vereinnahmung beim echten Factoring.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 13, 13a

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2010; Aktenzeichen V B 123/09)

BFH (Beschluss vom 20.10.2010; Aktenzeichen V B 123/09)

 

Tatbestand

Der Kläger war als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten.

Der Kläger war in den Jahren 2003 bis 2005 für den Landkreis P anwaltlich tätig. Mit Rechnung vom 12. April 2005 machte er gegen den Landkreis einen Honoraranspruch in Höhe von xxx € geltend. Am 23. Mai 2005 zahlte der Landkreis einen Teilbetrag in Höhe von xxx €. Weitere Zahlungen lehnte er unter Hinweis auf eine mit dem Kläger getroffene Honorarvereinbarung ab. Der vom Kläger erhobenen Klage auf Zahlung weiterer xxx € zuzüglich Zinsen gab das Landgericht durch Urteil vom 24. August 2007 Statt. Die dagegen vom Landkreis eingelegte Berufung wurde von dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. März 2008 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er am 19. Mai 2008 einen Betrag in Höhe von xxx € vereinnahmt habe, bei dem es sich ursprünglich um Gebührenforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit gehandelt habe. Der Betrag setze sich aus Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von xxx € und Zinsen in Höhe von xxx € zusammen. Der Anspruch sei allerdings durch Vertrag vom 22. Februar 2007 auf die M-Ltd., Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, übertragen worden. Die M-Ltd., deren Anteile von ihm gehalten würden, habe als Special Purpose Vehicle fungieren und die Finanzierung des Prozesses gegen den betreffenden Mandanten sicherstellen sollen. Der Forderungskaufpreis habe gezahlt werden sollen, sobald Investoren gefunden worden seien, die das Prozesskostenrisiko hätten tragen sollen. Leider sei die Suche nach Investoren erfolglos verlaufen. Die M-Ltd., die damit Inhaberin der Forderung sei, werde diese nach Zahlungseingang im Vereinigten Königreich versteuern. Dem Schreiben war der zwischen dem Kläger und der M-Ltd. geschlossene Forderungskaufvertrag beigefügt. Die Anlage 2 des Vertrags enthält eine Abtretungserklärung, in der als Gegenstand der streitigen Ansprüche „Rechtsanwaltsgebührenansprüche gegen LK P inkl. Zinsen” genannt werden.

In § 1 des Vertrags heißt es, der Kläger (Anspruchsinhaber) gehe davon aus, Inhaber der in Anlage 1 näher bezeichneten streitigen Ansprüche zu sein, und wolle diese gerichtlich durchsetzen, ohne die damit verbundene Liquiditätsbelastung und das Prozesskostenrisiko zu tragen. Die M-Ltd. (Forderungskäuferin) erklärte sich zur Übernahme dieser Belastungen und Risiken gegen Erwerb der Forderung bereit und verpflichtete sich, dem Anspruchsinhaber einen Kaufpreis in Höhe von 5 Prozent des Bruttobetrags der Forderung in Höhe von xxx €, d.h. xxx €, zu zahlen. Weiter heißt es, dass die Forderungskäuferin die Absicht habe, das übernommene Prozesskostenrisiko vollständig an Investoren zu verkaufen und diesen entsprechend den von ihnen übernommenen Anteilen Beteiligungen an ihrem Gewinnbezugsrecht einzuräumen. .Nach § 5 Buchstabe c des Vertrags verbleibt der Erlös im Gesellschafterinnenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Forderungskäuferin beim Anspruchsinhaber allein, sofern und solange keine Investoren gefunden werden. Der Forderungskaufpreis sollte fällig werden, sobald alle Investoren ihren Anteil am Forderungskaufpreis an die Forderungskäuferin gezahlt hatten Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag einschließlich Anlagen verwiesen.

Der Beklagte erfasste die Umsatzsteuer aus dem dem Kläger überwiesenen Betrag und setzte die Umsatzsteuer mit einem berichtigten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das zweite Vierteljahr 2008 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Gebührenforderungen auf die M-Ltd. United Kingdom, übertragen. Aufgrund des Vertrags vom 22. Februar 2007 sei die M-...

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