Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverhaltsaufklärung des FA durch Zusendung von Fragebögen/Vordrucken. Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen. Pflicht zur Beantwortung eines Vordrucks zum häuslichen Arbeitszimmer. Einkommensteuer 1991

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht unangemessen, wenn das FA den Sachverhalt bezüglich eines häuslichen Arbeitszimmers durch Zusendung eines standardisierten Vordrucks ermittelt. Ein solcher Vordruck hat nicht den Charakter einer Steuererklärung, so dass es dem Steuerplichtigen freisteht, ob er die angekreuzten Fragen unmittelbar durch Ausfüllen des Vordrucks oder durch ein frei formuliertes Schreiben beantwortet.

 

Normenkette

AO 1977 § 88 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Beantwortung der in einem Vordruck zum häuslichen Arbeitszimmer gestellten Fragen verpflichtet ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und bezogen im Streitjahr als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragte der Kläger unter anderem für 230 Fahrten zur Arbeitsstätte nach S., einfache Entfernung 135 km, den Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte. Der Beklagte gewährte den Freibetrag antragsgemäß und gab dem Kläger mit der Übersendung der Lohns teuer karte am 31. Mai 1991 auf, ab sofort für die geltend gemachten Kfz– Kosten Nachweise aufzubewahren und diese der Jahressteuererklärung beizufügen.

Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger unter anderem bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 243 Tagen (243 × 135 km × 0,58 DM = 19.027 DM) und Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 7.173 DM geltend. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. November 1992 aufgrund der hohen Fahrleistung (65.610 km) zur Vorlage der Inspektions- und Reparaturrechnungen, der Benzinquittungen und einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eventuelle Fahrtkostenerstattungen sowie zur Beantwortung mittels eines Vordrucks gestellter Rückfragen zum Arbeitszimmer auf.

Der vom Beklagten verwendete Vordruck „ESt 21 – Rückfragen zum Arbeitszimmer-OFD Hannover 7.91” enthält auf der Vorderseite ein vor formuliertes Anschreiben an den Steuerpflichtigen, in dem unter anderem unter Bezugnahme auf die amtlichen Richtlinien und ein Urteil des Bundesfinanzhofs erläutert wird, daß ein Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer nur in Betracht kommt, wenn ein Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche/betriebliche Zwecke genutzt wird und zur abschließenden Prüfung der für das Arbeitszimmer getätigten Aufwendungen die Erteilung der auf der Rückseite befindlichen gekennzeichneten Auskünfte erforderlich ist. Auf der Rückseite waren von 9 Fragekomplexen vier Bereiche gekennzeichnet, zu denen der Kläger Auskunft erteilen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Akte befindlichen Vordruck (Bl. 21 ESt-Akte 91) Bezug genommen.

Im Januar 1993 erklärte der Prozeßbevollmächtigte telefonisch (Bl. 23 ESt-Akte 91), daß er weder die angeforderten, die Fahrkosten betreffenden Nachweise vorlegen, noch die Fragen zum Arbeitszimmer beantworten würde.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1993 an den Prozeßbevollmächtigten forderte der Beklagte erneut die Vorlage der Rechnungen und die Beantwortung der Fragen zum Arbeitszimmer an. Im Schreiben vom 20. Januar 1993 vertrat der Prozeßbevollmächtigte weiterhin die Ansicht, daß der Kläger weder zur Vorlage der Rechnungen, noch zur Beantwortung der Fragen zum Arbeitszimmer verpflichtet wäre, da dieses die Grenzen der Mitwirkungspflicht überschreiten würde. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergab sich, daß dieser von seinem Arbeitgeber keine Kostenerstattung erhalten hatte, und daß es sich bei dem Arbeitszimmer nach der Grundrißzeichnung um ein Durchgangszimmer handelte. Mit Bescheid vom 1. März 1993 erkannte der Beklagte die wegen der nicht erteilten Auskünfte die Kosten für das Arbeitszimmer nicht an und schätzte die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, weil höhere Kosten nicht durch Vorlage von Belegen nachgewiesen waren.

Im Einspruchsverfahren teilten die Kläger mit, daß der Kläger im Arbeitszimmer tägliche Routinearbeiten durchführe, machten jedoch keine Angaben zum zeitlichen Umfang der Nutzung. Bezüglich der Fahrten legten sie die angeforderten Belege nicht vor. Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Fahrtkosten seien nicht nachgewiesen und die fast ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht glaubhaft gemacht.

Hiergegen richtete sich zunächst die Klage.

Nachdem im Klageverfahren exemplarisch einige Belege vorgelegt und ergänzende Angaben gemacht wurden, änderte der Beklagte den Bescheid antragsgemäß und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit der Klage begehr...

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