Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien sind keine Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sanierungskosten für Wandmalereien sind nicht dem Erhaltungsaufwand eines Gebäudes zuzurechnen, weil die Wandmalerei – obwohl zivilrechtlich Gebäudebestandteil – ein vom Gebäude zu trennendes selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.
  2. Ebenso wie ein an die Wand gehängtes Bild steht eine Wandmalerei nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude.
  3. Als eigenständiges Wirtschaftsgut gehört die Wandmalerei dem notwendigen Privatvermögen an.
  4. Abgrenzungskriterium zwischen der reinen Gestaltungsfunktion und einer noch Wohnzwecken dienenden Funktion der Wandmalerei kann die künstlerische und bildlich-figürliche Darstellung sein.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15 S. 1, § 33; BGB § 93

 

Streitjahr(e)

1989, 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen IV R 30/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1997 verstorbenen Ehemanns. Für die Streitjahre 1989 und 1990 wurden beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in X, dessen Ländereien (ca. 130 ha) mit geringfügigen Ausnahmen verpachtet waren. Die hieraus erzielten Einkünfte wurden im Rahmen des Verpachtungswahlrechts weiterhin als solche aus Land- und Forstwirtschaft erklärt (Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06.; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG).

Zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörte auch die von den Klägern selbst genutzte Wohnung, deren Nutzungswert versteuert wurde. Das Wohnhaus ist 376 qm groß und ist Teil einer Gruppe von Häusern. Das Ensemble wird im Sprachgebrauch als „ Z „ bezeichnet. Die übrigen Gebäude des Anwesens sind vermietet.

Im Sommer 1989 ließen die Kläger den großen Saal (42 qm), der nur zu besonderen Anlässen benutzt wird, wie zum Beispiel Konfirmationen etc., in ihrem Wohnhaus sanieren. Dabei wurde unter anderem das Parkett abgeschliffen, eine Beleuchtungsanlage installiert, Malerarbeiten an Fenstern, Türen und Decken vorgenommen.

Ferner restaurierte der Dipl. Restaurator und akad. Bildhauer Y aus X die Wandmalereien des Raumes. Sein Rechnungsbetrag über 15.417, 36 DM wurde zusammen mit den anderen Sanierungskosten als Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr 1989/90 zum Abzug gebracht.

Die Wandmalereien, die sich über alle vier Wände des Raumes erstrecken, hatte ein bekannter Künstler 1920 angebracht. Der Maler war mit dem damaligen Eigentümer des Anwesens, einem Verwandten des Klägers, befreundet gewesen. Das Malprogramm sollte die Geschichte der Familie der Kläger sowie örtliche Historien und heimatliches Brauchtum beinhalten. (so lt. Auszug aus dem X Archiv). Sie zeigen an einer Wand den Stammbaum der Familie des Klägers. Die anderen Motive stellen das Leben auf dem Lande dar. Die Personen sind in Trachten abgebildet. Es wird zum Beispiel ein örtlicher Tanz gezeigt, sowie Ernte-, Jagd- und Vorleseszenen.

Die Nutzungswertbesteuerung für die selbstgenutzte Wohnung wurde zum 01.01.1991 abgewählt.

Das beklagte Finanzamt (FA) führte bei dem Kläger bezogen auf die Jahre 1989 bis 1991 eine steuerliche Außenprüfung durch.

Der Prüfer erhöhte unter anderem den Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung auf 14.200 DM jährlich unter Berücksichtigung der aus den Fremdvermietungen erzielten Mieten. Er war auch der Auffassung, dass die Kosten für die Restaurierungen der Wandmalereien in Höhe von 15.417, 36 DM privat veranlasst und gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig seien.

Das FA erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch.

Die Klägerin trug zur Begründung unter anderem Folgendes vor:

Es gebe keine Rechtsprechung, die dem Eigentümer einer Immobilie vorgebe, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise Instandhaltungsaufwendungen vorzunehmen seien, damit sie steuerlich absetzbar seien. Eine solche Restaurierung habe historischen Wert. Das Gebäude sei in das Verzeichnis Baudenkmale beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt eingetragen.

Die Wand, auf der sich die Wandmalerei befinde, gehöre zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Bei der Wandmalerei handele es sich nicht um ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, so dass die Malerei zusammen mit der Wand als Betriebsvermögen anzusehen sei. Die Wandmalereien seien nicht mit einem privat genutzten Bild zu vergleichen. Verständlicherweise könne man die Malerei nicht nehmen und an einen anderen Ort verlagern, sie sei nämlich mit der Wand untrennbar verbunden.

Instandhaltungsmaßnahmen, die an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vorgenommen würden, seien grundsätzlich als abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Instandhaltung sei wegen des teilweisen Abblätterns der Farbe und des Untergru...

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