rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983–1985

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Vorschüssen, sowie um den Umfang der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen, die sich im Betriebsvermögen befinden.

Streitjahre sind die Jahre 1983 bis 1985.

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und Notar. Seine Praxis betreibt er in G. Den Gewinn aus seiner Tätigkeit ermittelt der Kläger durch Einnahme-Überschuß-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Im Jahre 1988 führte der Beklagte (Finanzamt – FR –) beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Diese erstreckte sich u.a. auf die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerfestsetzung 1983 bis 1985. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung erhöhte das FR u.a. die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers für die Jahre 1984 und 1985 um 56.108 DM (1984) und 41.243 DM (1985). Die Erhöhung insofern bezog sich auf Vorschüsse, die der Kläger von seinen Mandanten eingefordert und erhalten hatte, die er aber erst bei Beendigung des Mandats als Betriebseinnahmen erfaßt hatte. Die Vorschüsse hatte der Kläger zunächst auf ein Datev-Verrechnungskonto (Konto 1592) verbucht und nach Abschluß des Mandats auf ein Erlöskonto umgebucht.

Außerdem änderte das FA im Rahmen der Betriebsprüfung den Umfang der privaten Kraftfahrzeugnutzung bezogen auf 2 PKW, die der Kläger in den Streitjahren 1984 und 1985 im Betriebsvermögen hielt.

Der Kläger hatte insofern eine private Kfz-Nutzung von 15 v.H. zugrunde gelegt. Im einzelnen nutzte der Kläger in den Streitjahren 1984 und 1985 einen BMW 528 i und einen VW Golf-Cabrio. Das FR erhöhte im Rahmen der Außenprüfung den Anteil der privaten Kfz-Nutzung für den BMW 528 i im Streitjahr 1984 auf 35 v. H. und im Streitjahr 1985 auf 49 v.H. Für das VW Golf-Cabrio erhöhte es den Umfang der privaten Kfz-Nutzung 1984 auf 60 v.H. und 1985 auf 71 v.H. Das FR ging bei dem BMW 528 i von der aufgrund der Kilometerstände ermittelten Jahresfahrleistung von 15.000 km bzw. 16.000 km in den Streitjahren aus und berücksichtigte hinsichtlich betrieblicher Langstreckenfahrten die Angaben des Klägers mit 6.200 km (1984) bzw. 4.540 km (1985). Außerdem berücksichtigte das FR betriebliche Kurzstreckenfahrten für 240 Arbeitstage é 15 km. Es gelangte so zu einer Summe von betrieblichen Fahrten in Höhe von 9.800 km (1984) und 8.140 km (1985). Es verblieben nach dieser Schätzungsmethode 5.200 km (1984) und 7.860 km (1985) für Privatfahrten. Für das VW Golf-Cabrio ging das FR von dem nachgewiesenen Kraftstoffverbrauch anhand von Benzinquittungen aus. Insofern berücksichtigte es 713,5 l (1984) bzw. 998 l (1985). Es schätzte den Kraftstoffverbrauch auf 12 l pro 100 km und gelangte demzufolge zu einer Jahresfahrleistung für 1984 von 6.000 km und 8.300 km für 1985. Hinsichtlich der betrieblichen Fahrleistung berücksichtigte es die Angaben des Klägers in einem Schreiben vom 5.12.1988 in Höhe von 2.400 km je Streitjahr. Danach ergaben sich verbleibende Privatfahrten von 3.600 km (1984) und 5.900 km (1985).

Gegen die im Anschluß an die Betriebsprüfung geänderten Bescheide hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, daß die Rechtsauffassung des FR hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Vorschüssen nicht zutreffend sei. Die Vorschüsse des Anwalts i.S.d. § 17 BRAGO seien Darlehn eigener Art, über die der Anwalt nach Mandatsende und nach Fälligwerden seiner Vergütung abzurechnen habe. Wann die Anwaltsvergütungen im einzelnen fällig geworden seien, habe der Betriebsprüfer jedoch nicht festgestellt. Bei der ertragssteuerlichen Betrachtungsweise der Vorschüsse komme es darauf an, ob die Anwaltsvorschüsse Betriebseinnahmen seien oder einen Geldzufluß darstellten ohne Betriebseinnahmen zu sein. Entscheidend sei also, ob bezahlte Anwaltsvorschüsse dem Anwalt als Betriebseinnahmen i.S. des § 11 EStG zugeflossen seien. Eine Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Zuflusses könne jedoch nicht angenommen werden. Der Anwaltsvorschuß sei eine Leistung in Erwartung künftiger anwaltlicher Gegenleistung, gegeben zur Erfüllung einer (noch nicht fälligen) eigenen Verpflichtung. Darlehnscharakter habe der Vorschuß dann, wenn eine Verrechnung gewollt sei. Der Anwaltsvorschuß bezwecke die Sicherstellung einer entstandenen Schuld und sei Vorauszahlung auf noch nicht entstandene oder noch nicht fällige Schuld. Nach Beendigung des Auftrags entstehe ein Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers, soweit durch Tätigkeit des Anwalts entsprechende Gebühren nicht entstanden seien. Die Besteuerung von Anwaltszuschüssen, wie sie das FR vorgenommen habe, führe zu einer zu hohen Besteuerung von Anwaltsgebühren und zu einem permanenten, unvertretbaren Zuvielzahlungsrisiko, weil Vorschußzahlungen besteuert würden, deren Entstehen und Höhe im Zeitpunkt der Vorschußzahlung noch ungewiß sei. Anwaltsvorschüsse seien demgemäß gemäß § 17 BRAGO gewinneutrale (Sicherungs-)Darlehn und einheitlich er...

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