Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für Gewinntantiemen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2. Auch Verträge zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft sind nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts auszulegen. Eine in der Tantiemevereinbarung gewählte Formulierung „Tantieme i.H.v. 10 v.H. des vorläufigen Ergebnisses vor Berücksichtigung von GewSt, KSt und Solidaritätszuschlag zur KSt” ist dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien den Verlustvortrag bei der Berechnung der Tantiemen nicht berücksichtigen wollten.

3. Auch Fremdgeschäftsführern werden Gewinntantiemen unter Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen zugesagt. Entsprechende Tantiemevereinbarungen ist die steuerliche Anerkennung daher nur zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschäftsführer durch wirtschaftlich nicht begründete Ausübung von Bilanzierungswahlrechten Gewinnverschiebungen vornimmt und dadurch Gewinnabsaugungen entstehen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen I R 79/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Nichtberücksichtigung des Verlustvortrages bei der Berechnung der Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 30.12.1991 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Unternehmensgegenstand ist der Verkauf von und der Handel mit Elektrogeräten sowie die Ausführung aller Arten von Elektroarbeiten und –reparaturen. Gesellschafter waren seit Beginn der Elektromeister H. mit einer Stammeinlage von 35.000 DM und dessen Sohn, der Elektroinstallateur E. mit einer Stammeinlage von 15.000 DM.

Alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer war zunächst nur H.. Der Geschäftsführervertrag vom 30. Dezember 1991, in dem H. ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 DM zugesagt wurde, wurde durch eine Tantiemevereinbarung vom 30. Januar 1992 ergänzt. Danach erhielt H. 15 v.H. des Gewinns vor Berücksichtigung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer sowie der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Dezember 1992 wurde die Tantiemevereinbarung dahingehend geändert, dass Bemessungsgrundlage für die 15 %ige Tantieme nunmehr das vorläufige Ergebnis vor Berücksichtigung von Körperschaft- und Gewerbesteuer sein sollte.

E. war zunächst als technischer Angestellter mit einem Monatsgehalt von 4.200 DM tätig. Das Festgehalt wurde in der Folgezeit schrittweise erhöht. Laut Eintragung im Handelsregister vom 20.02.1997 wurde dem E. Einzelprokura erteilt. Mit Wirkung vom 15.10.1998 wurde E. neben seinem Vater zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt.

Mit Gesellschafter-Beschluss vom 29. Dezember 1997 wurde dem E. eine Tantieme in Höhe von 10 v.H. des vorläufigen Ergebnisses vor Berücksichtigung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, höchstens 25 % der jährlichen Bruttogesamtbezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis zugesagt. Die Tantieme sollte erstmals für das Kalenderjahr 1998 zu berücksichtigen sein. Gleichzeitig wurde die Tantiemevereinbarung mit H. so geändert, dass sie derjenigen des E. entsprach.

Die wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin sowie die Vergütungen der Gesellschafter entwickelten sich wie folgt (alle Angaben in DM):

Jahr

Umsatzerlöse

Gewinn/ Verlust

Jahresgehalt H (lt. LSt-Karte)

Jahresgehalt E. (lt. LSt-Karte)

monatliches Festgehalt H.

monatliches Festgehalt E.

1992

2.873.539

4.045

74.100

50.976

ab 1.02.

ab 1.12.

6.000

6.500

ab 1.2.

4.200

1993

3.714.370

16.144

95.743

56.044

ab 1.01

ab 1.10.

6.800

7.300

ab 1.9.

4.300

1994

4.181.390

28.925

113.566

57.860

ab 1.03.

ab 1.09.

7.650

8.100

ab 1.3.

4.400

1995

5.679.277

30.728

134.027

73.985

ab 1.01.

8.950

ab 1.1

ab 1.3.

ab 1.6.

ab 1.9.

4.500

4.900

5.500

5.900

1996

3.747.260

- 283.294

144.565

79.475

ab 1.4.

ab 1.9.

6.500

7.100

1997

3.980.962

- 104.464

122.740

101.535

ab 1.6.

7.350

1998

3.620.054

- 157.253

112.891

103.623

ab 1.5.

7.650

In der Gewinnermittlung des Streitjahres 1998 bildete die Klägerin aufwandswirksam eine Rückstellung für die Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von insgesamt 41.560 DM (jeweils 20.780 DM pro Geschäftsführer). Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) behandelte die Zuführung zur Rückstellung als vGA, weil bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Verrechnung mit den Vorjahresverlusten vorgenommen wurde und somit die Absaugung nicht erwirtschafteter Gewinne drohe. Die Körperschaftsteuer wurde mit Bescheid vom 20.03.2000 zwar auf 0 DM festgesetzt, der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1998 wurde mit 153.404 DM aber entsprechend geringe...

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