vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Körperschaftsteuer: Keine Erstattung an Mutter im EU-Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gemäß § 51 KStG sind Anrechnung und Vergütung der anrechenbaren KSt u. a. ausgeschlossen, wenn beim Anteilseigner die Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht steuerpflichtig sind.
  2. Eine Körperschaftsteuererstattung an die Konzernmutter im EU-Ausland ist deshalb gemäß § 51 KStG nicht möglich.
  3. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts ändert daran nichts.
 

Normenkette

KStG § 51

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen I B 126/12)

BFH (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen I B 126/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vergütung von Körperschaftsteuern im Zusammenhang mit Ausschüttungen ihrer inländischen Tochtergesellschaft; sie stützt ihr Begehren darauf, dass die inländische Körperschaftsteuer abweichend von einer vergleichbaren Inlandskonstellation bei ihr als ausländischer Muttergesellschaft definitiv werde und deswegen gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden. Sie ist Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) der X Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die als Vertriebsgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland zunächst beim Finanzamt D, zwischenzeitlich beim Finanzamt S und inzwischen beim Beklagten steuerlich geführt wird. Die X GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 1993 gegründet. Zum Geschäftsführer ist Herr A bestellt.

Das Finanzamt D führte in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 8. Juni 2005 bei der X GmbH eine Außenprüfung durch, die u. a. die Jahre 1999 und 2000 umfasste. Bei der Überprüfung der Preisgestaltung zwischen der Klägerin und der X GmbH im Vergleich mit anderen Betrieben und Preisen kam der mit der Außenprüfung beauftragte Betriebsprüfer zu der Ansicht, dass die Einkaufspreise für die Betondecken in überhöhtem Maße bemessen worden seien. Der Betriebsprüfer berücksichtigte insoweit im Rahmen des Berichts über die Außenprüfung Einkommenskorrekturen durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von 1.172.610 DM (für 1999) und in Höhe von 709.240 DM (für 2000) und entsprechende Ausschüttungsbelastungen. Wegen der Einzelheiten der Feststellung wird auf Tz. 9 des Berichts über die Außenprüfung vom 27. Juli 2005 Bezug genommen (Bl. 58 ff der Berichtsakte).

Das Finanzamt D folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ jeweils mit Datum vom 22. September 2005 Bescheide für 1999 und 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG sowie Bescheide zum 31. Dezember 1999 und 2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG unter Berücksichtigung der genannten verdeckten Gewinnausschüttungen. Mit diesen Bescheiden setzte das Finanzamt D gegenüber der X GmbH Körperschaftsteuern für 1999 in Höhe von 242.358,49 € (resultierend in Gänze aus einer Erhöhung der Körperschaftsteuer aufgrund der Verwendung von Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 und 4 KStG) und für 2000 in Höhe von 156.091,79 € (resultierend aus einer Tarifbelastung in Höhe von 1.329 DM und in Höhe von 303.960 DM resultierend aus der Erhöhung der Körperschaftsteuer aufgrund der Verwendung des Eigenkapitals i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG) fest. Die Bescheidänderungen stützte das Finanzamt D jeweils auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), da die vorangegangenen Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangen waren.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (für 2000) sowie vom 31. August 2006 (für 1999) die Vergütung der festgesetzten Körperschaftsteuern und Zinsen. Zur Begründung trug sie vor, das in den Jahren 1999 und 2000 geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren habe der Körperschaftsteuer, die auf Ausschüttungen entfiel, den Charakter einer Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer des Anteilseigners gegeben. Da sie, die Klägerin, als ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht steuerpflichtig sei, sei ihr die festgesetzte Körperschaftsteuer wegen des Inländergleichbehandlungsanspruchs nach Art. 43 in Verbindung mit Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EGV, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV, Amtsblatt der Europäischen Union – ABlE...

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