rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttungen: Zuführungskosten als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wendet der Gesellschafter für die Zuführung von vGA sog. Zuführungskosten auf, handelt es sich um Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte veranlasst sind. Sie sind WK i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  2. Zuführungskosten sind Aufwendungen, die durch die Zuführung der vGA ausgelöst werden, z. B. Bearbeitungsgebühren, Provisionen Dritter.
  3. Es kommt nicht darauf an, ob diese Zuführungskosten rechtsmäßig oder rechtswidrig oder aufgrund einer Straftat geleistet werden. Sie müssen nur in einem Zurechnungszusammenhang zu den vGA stehen.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10, § 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers.

Der Kläger schloss am 2. April 1997 einen Treuhandvertrag mit A. Danach sollte der Kläger als Treugeber und A als Treuhänder die Anteile an der zu gründenden X GmbH halten. Am 15. Mai 1997 gründete A mit einer Stammeinlage von 50.000 DM die X GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH war A.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 erstattete der Steuerberater des Klägers im Namen des Klägers wegen bisher nicht erfasster Einnahmen aus Kapitalvermögen aus verdeckter Gewinnausschüttung aus der X GmbH für die Jahre 1997 bis 2000 und 2002 bis 2005 beim Beklagten Selbstanzeige.

Zur Überprüfung der Angaben in der Selbstanzeige wurde gegen den Kläger am 26. Februar 2007 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2000 bis 2005 eingeleitet. Das Verfahren wurde am 23. Oktober 2007 wegen des Verdachts der Mittäterschaft hinsichtlich der Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe und Umsatzsteuer zu Gunsten der X GmbH für den Zeitraum 2001 bis 2005 erweitert. Parallel führte der Beklagte eine Außenprüfung beim Kläger wegen Einkommensteuer 2000 bis 2005 durch. Für die Streitjahre 1997 bis 2005 stellte die steuerliche Außenprüfung die folgenden über die in der Selbstanzeige hinausgehenden vGA fest.

Jahr

Betrag

1997

18.430 DM

1998

133.860 DM

1999

69.700 DM

2000

21.800 DM

2003

26.000 EUR

2004

10.000 EUR

2005

39.000 EUR

Den ermittelten vGA lag folgender Sachverhalt zu Grunde: B hatte den Geschäftsführer der X GmbH A auf Messen kennengelernt und sich mit ihm über geschäftliche Dinge unterhalten. Er hatte daraufhin für diverse Auftragsvermittlungen, Übernahme von Koordinierungsleistungen, Vermittlung von Kundenkontakten, Unterstützung bei der Akquisition von Aufträgen u. ä., der X GmbH Rechnungen ausgestellt. Bei diesen Rechnungen handelte es sich um Scheinrechnungen, da über Leistungen abgerechnet wurde, die weder erbracht worden sind, noch erbracht werden sollten. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat B hierzu erklärt, er habe lediglich die von dem Geschäftsführer der X GmbH ausgefertigten Rechnungen in dessen Büro in Liebenau unterschrieben. Die von der X GmbH entweder bar, per Scheck oder durch Überweisung an B bezahlten und als Betriebsausgaben bei der X GmbH erfassten Rechnungsbeträge flossen an den Kläger nach jeweiligem Abzug des Betrages der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer und einem Betrag von 4 v. H. des Nettorechnungsbetrages als „Provision” bar zurück. Bei den durch B einbehaltenen Beträgen handelt es sich um die oben in der Tabelle aufgeführten Geldbeträge.

Die bei der Außenprüfung festgestellten vGA wurden nun vom Beklagten bei dem Kläger berücksichtigt. Der Beklagte erließ geänderte Einkommensteuerbescheide vom 12. Juni 2008 für die Jahre 1997 bis 2005. Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsbescheid vom 1. Februar 2010 als teilweise unbegründet zurückgewiesen wurden. Wegen Doppelerfassung wurde den Einsprüchen teilweise abgeholfen. Ebenso korrigierte der Beklagte im Streitjahr 2005 wegen eines Rechenfehlers die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage.

Der Kläger trägt vor, dass der Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den Darstellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 30. Mai 2008 beruhe. Darin seien dem Kläger vGA zugerechnet, die er tatsächlich aber in dieser Höhe nicht erhalten habe. Dem Kläger seien lediglich die um die Umsatzsteuer und den Einbehalt des B geminderten Auszahlungsbeträge der X GmbH zugeflossen. Ein darüber hinausgehender Ansatz sei bereits wegen § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) unzulässig. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei eine vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließe.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei den an B gezahlten und verbliebenen Beträgen um Aufwendungen handele, die dem Kläger um der vGA willen entstanden seien und damit um Aufwendungen, die im urs...

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