Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld ab Januar 2007: Ermittlung der Einkommensgrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG
  2. Zum Nachweis ausbildungsbedingten Mehraufwands.
  3. Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung sind im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG nicht abzugsfähig..
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 5

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen III R 92/10)

BFH (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen III R 92/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Sohn des Klägers mit seinen Einkünften und Bezügen die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hat.

Der Kläger ist Vater des am 20. Januar 1984 geborenen Sohnes M, für den er in der Vergangenheit Kindergeld erhielt. Dieser befand sich bis Mai 2004 in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, den er ohne Abschluss beendete. Seither sind in der Kindergeldakte verschiedene Bewerbungen um einen neuen Ausbildungsplatz dokumentiert.

1. Nach Aktenlage bewarb sich M im Jahre 2007 am 2. Mai 2007 bei den Berufsbildenden Schulen an der Straße, O, der Fachoberschule im M O, dem Berufsschulzentrum am W sowie am 11. September 2007 bei der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover. M hat sich bereits in Vorjahren bei der Zollverwaltung (Bewerbung 4. April 2005) sowie bei den Berufsbildenden Schulen im M (Bewerbung aus 2006 ohne aktenkundiges Datum) beworben. Die Berufsbildenden Schulen an der Straße, O teilten M am 4. Juni 2007 mit, dass die Plätze vergeben seien, er aber auf die Warteliste gesetzt werde. Sollte er bis Schuljahresbeginn keine Zusage erhalten, so bestehe nach dem Einschulungstag die Möglichkeit, kurzfristig freiwerdende Plätze zu besetzen. Insoweit müsste er sich bis zum 20. August 2007 telefonisch melden. Die Fachoberschule erteilte ihm am 5. Juli 2007 unter Rücksendung der Bewerbungsunterlagen eine Absage. Die Oberfinanzdirektion hat M unter dem Datum vom 29. Oktober 2007 unter Hinweis auf die Vielzahl der eingegangenen Bewerbungen mitgeteilt, dass seine Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl ausgeschieden worden sei. Das Berufsschulzentrum am Westerberg erklärte, dass die Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und für das Schuljahr 2008/2009 übernommen werde.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge stellte M folgende Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen zusammen:

4 Bewerbungsmappen:

34,00 €

Fahrten zum Berufsschulzentrum W (5,5 km):

6,60 €

Fahrten zu den Berufsbildenden Schulen O (27 km)

16,20 €

Fahrt zur Fachoberschule Gesundheit und Soziales (6 km)

3,60 €

Landesschulbehörde 4,5 km

2,70 €

Fahrt zur Oberfinanzdirektion Hannover

85,20 €

Bundesagentur für Arbeit, 20 Fahrten, 8 km

96,00 €

Belege über die Bewerbungsfahrten wurden nicht eingereicht.

2. M war im Jahre 2007, jeweils auf Teilzeitbasis, bei der O als Zusteller und der Firma M in O in einem Callcenter beschäftigt. Sein Bruttogehalt bei der … betrug ausweislich der Lohnsteuerkarte im Jahre 2007 8.410,04 €, die Sozialversicherungsbeiträge 1.624,81 €. Auf Nachfrage des Beklagten nannte die …demgegenüber Bruttoeinkünfte von 8.421,60 €. Ms Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Firma M belaufen sich – ohne Abzüge – auf 2.187,79 €.

3. M hatte im Jahre 2002 bei der Firma H einen Computer zum Preis von 1.228 € erworben. Am 18. März 2007 erwarb er für den Computer einen neuen Prozessor zum Preis von 380 €, am 18. Juli 2007 einen neuen Monitor (199 €) sowie einen Lautsprecher (39,99 €) und am 17. August 2007 einen neuen CD-Brenner zum Preis von 40,98 €. Schließlich erwarb er im Oktober 2007 diverse weitere Computerbestandteile (Graphikkarte, Mainboard, Gehäuse, Lüfter, Arbeitsspeicher, Festplatte, Netzteil) für insgesamt 815,87 €.

4. Für 560 € erwarb M im April 2007 einen gebrauchten Bürostuhl, einen Schreibtisch, einen Aktenschrank, ein Bücherregal und eine Schreibtischlampe.

5. M wandte für eine private Haftpflichtversicherung bei der einen Betrag von 51,90 € auf.

Aufgrund der Angaben des Klägers zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes im Jahre 2007 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 23. Mai 2008 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Einkünfte und Bezüge seines Sohnes die Einkunftsgrenze nicht überschreiten würden. Es seien die erklärten Werbungskosten zu berücksichtigen:

1. Der Sohn habe die aufgeführten Bewerbungsfahrten unternommen, die Fahrtkosten könnten als ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden. Die Fahrt nach Hannover habe der Sohn übernommen, um sich vor seiner Bewerbung ein Bild von dem Arbeitsumfeld, der Behörde sowie vom Wohnungsmarkt zu verschaffen.

2. M sei an 154 Tagen im Jahr zur nd an 89 Tagen zur Firma M gefahren. Die Entfernung zur Arbeitsstätte bei der Post betrage über die kürzeste Entfernung 9 km und über die Autobahn 20 km. Er habe beide Wege je zur Hälfte genutzt. Die Strecke über die Aut...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge